18.10.2024
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Dokument-Nr. 29477

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Beschluss13.11.2020Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein3 MR 61/20
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss13.11.2020

Eilantrag gegen Maskenpflicht an Grundschulen abgelehntGrundschüler müssen in Schleswig-Holstein weiterhin Masken tragen

Das OVG Schleswig hat im Eilverfahren die Maskenpflicht auf dem Schulgelände für Schüler in der Primarstufe (Grundschule) bestätigt.

Der Beschluss betraf die in der Schulen-Corona­ver­ordnung des Bildungs­mi­nis­teriums vorgegebene Maskenpflicht auf dem Schulgelände für Schülerinnen und Schüler in der Primarstufe (Grundschule) mit der im November 2020 geltenden erweiterten Mund-Nasen-Bedeckungs­pflicht, die eintritt, sobald und solange im Kreis oder in der kreisfreien Stadt bei 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern die 7-Tagesinzidenz überschritten wird. Gestellt wurde der Antrag von einem durch seine Eltern vertretenen siebenjährigen Schüler, der eine Grundschule im Kreis Pinneberg besucht.

Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Sekundarstufe 1 rechtens

Unter Verweis auf seinen Beschluss vom 15. Oktober 2020 " Maskenpflicht in der Sekundarstufe 1" führt der Senat aus, dass die angegriffenen Regelungen keinen rechtlichen Bedenken unterlägen. Der allein gegebene Eingriff in die Allgemeine Handlungs­freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sei gerechtfertigt und verhältnismäßig. Andere Maßnahmen wie ein Lüftungskonzept, der Einsatz von mobilen Luftfiltern und Trennwänden sowie das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m seien nach den gegenwärtigen Empfehlungen des RKI zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht gleichermaßen geeignet, um den weiteren Anstieg des Infek­ti­o­ns­ge­schehens zu verhindern. Zudem sei die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in der Primarstufe von einer fachwis­sen­schaft­lichen Grundlage getragen, in diesem Fall durch die Empfehlungen des RKI und der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin.

Auch keine gesund­heit­lichen Bedenken bei Kleinkindern

Laut Ad-hoc-Kommission SARS-CoV-2 der Gesellschaft für Virologie entspreche es nicht wissen­schaft­lichen Erkenntnissen, dass Kinder in der Pandemie und in der Übertragung keine Rolle spielten. So seien nach einer neuen Studie des Helmholtz-Instituts im ersten Halbjahr in Bayern sechsmal mehr Kinder mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert als gemeldet gewesen, davon knapp die Hälfte asymptomatisch. Darüber hinaus bestünden aus (fach-)ärztlicher Sicht auch bei jüngeren Kindern keine durchgreifenden gesund­heit­lichen Bedenken, wenn sie beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Pausen einhielten. Bei gezieltem Anleiten sei auch jüngeren Kindern das Tragen einer Maske zu vermitteln. Aus jugend­psych­ia­trischer Sicht sei die Maske kein Problem, solange die Eltern als Vorbild wirkten und eine zuversichtliche Grund-stimmung herrsche.

Keine Berufung auf elterliches Erziehungsrecht möglich

Schließlich sei auch keine Verletzung des Gleich­heits­satzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gegeben. Der Verord­nungsgeber habe lediglich in seinem Herrschafts­bereich eine Gleich­be­handlung zu gewähren. Ein Vergleich zu der in Hamburg und Niedersachsen gegebenen pandemischen Lage verbiete sich daher. Auf das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG könne sich der Antragsteller schließlich nicht berufen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/aw)

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