21.11.2024
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Dokument-Nr. 30375

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Beschluss07.06.2021Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein3 MB 6/21
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss07.06.2021

Eilrechts­schutz­begehren gegen Bürge­r­ent­scheide in Strande erfolglosAntragsteller nicht klagebefugt

Das Schleswig-Holsteinischen Ober­verwaltungs­gerichts hat mit Beschluss bestätigt, dass das schleswig-holsteinische Kommunalrecht nach durchgeführtem Bürgerentscheid keinen Eilrechtsschutz sondern nur die Klagemög­lichkeit vorsieht.

Hintergrund des Verfahrens sind vier Bürge­r­ent­scheide, die in der Gemeinde Strande am 27. September 2020 zur Abstimmung standen. Die Antragsteller im jetzt entschiedenen Beschwer­de­ver­fahren - zwei Strander Bürger - vertraten die Bürgerbegehren "Ankerplatz bleibt Grünfläche/Park" (betrifft Bürgerentscheid 1) und zur "Errichtung eines multi­funk­ti­onalen Gemein­schafts­hauses auf dem Grundstück Auwiese" (betrifft Bürgerentscheid 3). Die Gemeinde Strande hatte die gegenläufigen Bürge­r­ent­scheide 2 ("Ankerplatz wird mit Bürgerhaus für Touristik, Kunst und Ehrenamt bebaut") und 4 ("Schaffung von barrierefreiem und senio­ren­ge­rechtem Mietwohnraum auf dem Grundstück Auwiese") zur Abstimmung gestellt und für diese eine Mehrheit erzielt. Mit einer beim Verwal­tungs­gericht anhängigen Klage (Az. 6 A 358/20) begehren die Antragsteller die Feststellung der Ungültigkeit der Abstimmung über die Bürge­r­ent­scheide. Im einstweiligen Rechtsschutz wollten sie erreichen, der Gemeinde Strande aufzuerlegen, die Bürge­r­ent­scheide 2 und 4 vorläufig nicht zu vollziehen, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist.

OVG: Kommunalrecht sieht nur Klagemög­lichkeit vor

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat nun die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts zurückgewiesen und klargestellt, dass es bei der Überprüfung der Abstimmung nach einem Bürgerentscheid allein um eine objektive Rechtsprüfung und nicht um die Gewährung subjektiven Rechtsschutzes geht, weshalb die Antragsteller nicht antragsbefugt seien. Es gelten die Regeln des Wahlprü­fungs­ver­fahrens nach dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz sowie der Gemeinde- und Kreis­wahl­ordnung entsprechend. Diese sähen ein Klageverfahren, nicht jedoch einstweiligen Rechtsschutz vor.

Keine mögliche Verletzung in subjektiven eigenen Rechten

Einstweiliger Rechtsschutz nach der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung setze wiederum eine mögliche Verletzung in subjektiven eigenen Rechten voraus, die hier nicht in Betracht käme. Denn ebenso wie Gemein­de­ver­tre­te­rinnen und Gemein­de­ver­tretern kein Recht auf ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zum Erlass gemeindlicher Entscheidungen zustehe, hätten die an einem Bürgerbegehren / einem Bürgerentscheid teilnehmenden Bürgerinnen und Bürger kein subjektives Recht auf ordnungsgemäße Durchführung des Bürge­r­ent­scheids. Die gerichtliche Überprüfung sei vielmehr dem verwal­tungs­ge­richt­lichen Klageverfahren vorbehalten, das eine spezielle und abschließende Rechts­schutz­mög­lichkeit darstelle.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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