Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss25.05.2018
Bei Erwerb eines Grundstücks bereits eingetretene Verwirkung grundstücksbezogener Nachbarrechte bleibt weiter bestehenErwerber muss sich fehlenden Einwand des Voreigentümers gegen baurechtswidrigen Grenzzaun entgegenhalten
Ist bereits bei Erwerb eines Grundstücks ein grundstücksbezogenes Nachbarrecht verwirkt, so gilt dies weiterhin. Hat daher der Voreigentümer keine Einwände gegen die Errichtung eines baurechtswidrigen Grenzzauns durch den Nachbarn erhoben, so muss sich dies der Erwerber entgegenhalten lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2007 wurde entlang einer Grundstücksgrenze eine etwa 2 m hohe und etwa 26 m lange hölzerne Sichtschutzwand errichtet. Eine Baugenehmigung lag dazu nicht vor. Zudem war die Sichtschutzwand ohnehin nicht genehmigungsfähig und baurechtswidrig. Die davon betroffenen Nachbarn erhoben dennoch keine Einwände gegen die Errichtung. Im Jahr 2011 wurde das Grundstück der Nachbarn mitsamt dem Wohnhaus an eine neue Eigentümerin verkauft. Nachdem diese im Jahr 2015 erfuhr, dass die Sichtschutzwand baurechtswidrig war, verlangte sie von der zuständigen Baubehörde ein Einschreiten. Da die Behörde dies ablehnte, erhob die Grundstückseigentümerin Klage.
Verwaltungsgericht weist Klage ab
Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein wies die Klage ab. Die Klägerin könne seiner Auffassung nach die Verletzung ihrer Nachbarrechte nicht geltend machen, da bereits Verwirkung eingetreten sei. Dass die Klägerin erst 2011 Eigentümerin des Grundstücks wurde, sei unerheblich. Für die Verwirkung grundstücksbezogener Nachbarrechte sei maßgeblich, dass die Voreigentümer während der Errichtung des Zauns im Jahr 2007 keine Einwände erhoben haben und die Nachbarin angesichts dessen im Vertrauen auf das Einverständnis der Voreigentümer den Zaun fertiggestellt habe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Oberverwaltungsgericht bejaht ebenfalls Verwirkung
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung haben bereits bei Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin im Jahr 2011 vorgelegen. Die Verwirkung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts unterliege einer grundstücksbezogenen Wertung. Ein Eigentumswechsel sei insofern unerheblich, als der neue Eigentümer in die Rechtsstellung des früheren einrücke.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)