21.11.2024
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Dokument-Nr. 27441

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Beschluss25.05.2018Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein1 LA 44/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 430Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 430
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil01.06.2017, 2 A 246/15
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss25.05.2018

Bei Erwerb eines Grundstücks bereits eingetretene Verwirkung grundstücks­bezogener Nachbarrechte bleibt weiter bestehenErwerber muss sich fehlenden Einwand des Voreigentümers gegen baurechts­widrigen Grenzzaun entgegenhalten

Ist bereits bei Erwerb eines Grundstücks ein grundstücks­bezogenes Nachbarrecht verwirkt, so gilt dies weiterhin. Hat daher der Voreigentümer keine Einwände gegen die Errichtung eines baurechts­widrigen Grenzzauns durch den Nachbarn erhoben, so muss sich dies der Erwerber entgegenhalten lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Schleswig-Holstein hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2007 wurde entlang einer Grund­s­tücks­grenze eine etwa 2 m hohe und etwa 26 m lange hölzerne Sichtschutzwand errichtet. Eine Baugenehmigung lag dazu nicht vor. Zudem war die Sichtschutzwand ohnehin nicht geneh­mi­gungsfähig und baurechtswidrig. Die davon betroffenen Nachbarn erhoben dennoch keine Einwände gegen die Errichtung. Im Jahr 2011 wurde das Grundstück der Nachbarn mitsamt dem Wohnhaus an eine neue Eigentümerin verkauft. Nachdem diese im Jahr 2015 erfuhr, dass die Sichtschutzwand baurechtswidrig war, verlangte sie von der zuständigen Baubehörde ein Einschreiten. Da die Behörde dies ablehnte, erhob die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin Klage.

Verwal­tungs­gericht weist Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig-Holstein wies die Klage ab. Die Klägerin könne seiner Auffassung nach die Verletzung ihrer Nachbarrechte nicht geltend machen, da bereits Verwirkung eingetreten sei. Dass die Klägerin erst 2011 Eigentümerin des Grundstücks wurde, sei unerheblich. Für die Verwirkung grund­s­tücks­be­zogener Nachbarrechte sei maßgeblich, dass die Voreigentümer während der Errichtung des Zauns im Jahr 2007 keine Einwände erhoben haben und die Nachbarin angesichts dessen im Vertrauen auf das Einverständnis der Voreigentümer den Zaun fertiggestellt habe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberver­wal­tungs­gericht bejaht ebenfalls Verwirkung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung haben bereits bei Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin im Jahr 2011 vorgelegen. Die Verwirkung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts unterliege einer grund­s­tücks­be­zogenen Wertung. Ein Eigentumswechsel sei insofern unerheblich, als der neue Eigentümer in die Rechtsstellung des früheren einrücke.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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