Dokument-Nr. 25458
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- NJW 2016, 181Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 181
- Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil04.04.2014, 3 K 515/13
Oberverwaltungsgericht Sachsen Beschluss11.08.2015
PKW-Sicherstellung durch Polizei: PKW-Eigentümer muss Abschleppkosten zwecks Eigentumssicherung aufgrund offenen Fensters tragenOffenes Fenster birgt Gefahr des Diebstahls des Fahrzeugs oder darin befindlicher Gegenstände
Stellt die Polizei ein PKW sicher, weil aufgrund eines offenen Fensters die Gefahr des Diebstahls des Fahrzeugs oder darin befindlicher Gegenstände besteht, so muss der Fahrzeugeigentümer die Abschleppkosten übernehmen. Dabei trifft die Polizei keine Nachforschungspflichten bezüglich des Aufenthalts des Fahrzeugeigentümers oder der eventuell vorhandenen Sicherungen am Fahrzeug (Bsp.: Wegfahrsperre). Dies hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende Januar 2013 ließ die Polizei in Sachsen einen PKW zum Zwecke der Eigentumssicherung abschleppen, da das hintere rechte Fenster des Fahrzeugs offen war. Die Polizeibeamten versuchten zunächst erfolglos die Telefonnummer des Eigentümers des Fahrzeugs zu ermitteln. Mit Bescheid vom Februar 2013 sollte der Eigentümer nunmehr die Kosten des Abschleppvorgangs in Höhe von insgesamt 191,61 EUR zahlen. Er hielt dies für nicht rechtens und erhob Klage. Er führte unter anderem an, dass sein Fahrzeug über eine Wegfahrsperre verfügt habe, so dass die Gefahr eines Diebstahls nicht vorgelegen habe. Das Verwaltungsgericht Chemnitz wies die Klage ab und ließ zudem die Berufung nicht zu. Dagegen richtete sich der Antrag des Fahrzeugeigentümers.
Pflicht zur Tragung der Abschleppkosten zwecks Eigentumssicherung
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ließ die Berufung daher nicht zu. Der Fahrzeugeigentümer habe die Kosten für das Abschleppen seines PKW gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 des Polizeigesetzes Sachsen (PolG) tragen müssen. Die Polizei sei berechtigt gewesen, dass Fahrzeug gemäß § 26 Abs. 1 PolG zwecks Eigentumssicherung abschleppen zu lassen und somit sicherzustellen. Geöffnete Fenster an Fahrzeugen können für Dritte zum Anlass genommen werden, Zugriff auf das Fahrzeug zu nehmen oder Gegenstände aus diesem zu entwenden. Die Polizei habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Sicherstellung dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeugeigentümers entspreche.
Vorhandensein einer Wegfahrsperre unerheblich
Soweit der Fahrzeugeigentümer vortrug, dass sein Fahrzeug über eine Wegfahrsperre verfüge, hielt das Oberverwaltungsgericht dies für unbeachtlich. Es könne nicht verlangt werden, dass Polizeibeamte die Sicherungseinrichtungen sämtlicher Fahrzeuge und sich ständig fortentwickelnder technischer Standards allgemein kennen oder sich vor der Sicherstellung kundig machen, wie das Fahrzeug gesichert werden könnte. Dies sei mit dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht vereinbar. Zudem schütze eine Wegfahrsperre nicht vor dem Diebstahl von im Fahrzeug befindlicher Gegenstände.
Keine Pflicht zur Ermittlung des Fahrzeugeigentümers
Die Polizei sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts zudem nicht verpflichtet, vor der Sicherstellung den Fahrzeugeigentümer zu ermitteln. Solche Ermittlungen führen meist zu nicht absehbaren zeitlichen Verzögerungen, die mit dem Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr durch die Polizei und zudem nur begrenzt zur Verfügung stehenden Polizeikräften nicht vereinbar sei. Eine vorherige Benachrichtigung des Halters sei nur erforderlich, wenn dieser geradezu in greifbarer Nähe sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen, ra-online (vt/rb)
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