21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 25458

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Beschluss11.08.2015Oberverwaltungsgericht Sachsen3 A 224/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2016, 181Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 181
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil04.04.2014, 3 K 515/13
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Sachsen Beschluss11.08.2015

PKW-Sicherstellung durch Polizei: PKW-Eigentümer muss Abschleppkosten zwecks Eigen­tums­si­cherung aufgrund offenen Fensters tragenOffenes Fenster birgt Gefahr des Diebstahls des Fahrzeugs oder darin befindlicher Gegenstände

Stellt die Polizei ein PKW sicher, weil aufgrund eines offenen Fensters die Gefahr des Diebstahls des Fahrzeugs oder darin befindlicher Gegenstände besteht, so muss der Fahrzeu­gei­gentümer die Abschleppkosten übernehmen. Dabei trifft die Polizei keine Nach­forschungs­pflichten bezüglich des Aufenthalts des Fahrzeu­gei­gen­tümers oder der eventuell vorhandenen Sicherungen am Fahrzeug (Bsp.: Wegfahrsperre). Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende Januar 2013 ließ die Polizei in Sachsen einen PKW zum Zwecke der Eigentumssicherung abschleppen, da das hintere rechte Fenster des Fahrzeugs offen war. Die Polizeibeamten versuchten zunächst erfolglos die Telefonnummer des Eigentümers des Fahrzeugs zu ermitteln. Mit Bescheid vom Februar 2013 sollte der Eigentümer nunmehr die Kosten des Abschlepp­vorgangs in Höhe von insgesamt 191,61 EUR zahlen. Er hielt dies für nicht rechtens und erhob Klage. Er führte unter anderem an, dass sein Fahrzeug über eine Wegfahrsperre verfügt habe, so dass die Gefahr eines Diebstahls nicht vorgelegen habe. Das Verwal­tungs­gericht Chemnitz wies die Klage ab und ließ zudem die Berufung nicht zu. Dagegen richtete sich der Antrag des Fahrzeu­gei­gen­tümers.

Pflicht zur Tragung der Abschleppkosten zwecks Eigen­tums­si­cherung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und ließ die Berufung daher nicht zu. Der Fahrzeu­gei­gentümer habe die Kosten für das Abschleppen seines PKW gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 des Polizeigesetzes Sachsen (PolG) tragen müssen. Die Polizei sei berechtigt gewesen, dass Fahrzeug gemäß § 26 Abs. 1 PolG zwecks Eigen­tums­si­cherung abschleppen zu lassen und somit sicherzustellen. Geöffnete Fenster an Fahrzeugen können für Dritte zum Anlass genommen werden, Zugriff auf das Fahrzeug zu nehmen oder Gegenstände aus diesem zu entwenden. Die Polizei habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Sicherstellung dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeu­gei­gen­tümers entspreche.

Vorhandensein einer Wegfahrsperre unerheblich

Soweit der Fahrzeu­gei­gentümer vortrug, dass sein Fahrzeug über eine Wegfahrsperre verfüge, hielt das Oberver­wal­tungs­gericht dies für unbeachtlich. Es könne nicht verlangt werden, dass Polizeibeamte die Siche­rungs­ein­rich­tungen sämtlicher Fahrzeuge und sich ständig fortent­wi­ckelnder technischer Standards allgemein kennen oder sich vor der Sicherstellung kundig machen, wie das Fahrzeug gesichert werden könnte. Dies sei mit dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht vereinbar. Zudem schütze eine Wegfahrsperre nicht vor dem Diebstahl von im Fahrzeug befindlicher Gegenstände.

Keine Pflicht zur Ermittlung des Fahrzeu­gei­gen­tümers

Die Polizei sei nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts zudem nicht verpflichtet, vor der Sicherstellung den Fahrzeu­gei­gentümer zu ermitteln. Solche Ermittlungen führen meist zu nicht absehbaren zeitlichen Verzögerungen, die mit dem Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr durch die Polizei und zudem nur begrenzt zur Verfügung stehenden Polizeikräften nicht vereinbar sei. Eine vorherige Benach­rich­tigung des Halters sei nur erforderlich, wenn dieser geradezu in greifbarer Nähe sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen, ra-online (vt/rb)

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