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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil22.06.2021

Eigentümer eines quer auf der Fahrbahn stehenden Anhängers muss Abschleppkosten trotz Entfernung der Sicherungskeile durch Dritte zahlenEigentümer haftet als Zustands­verant­wort­licher

Steht ein Anhänger quer auf der Fahrbahn, weil Dritte die Sicherungskeile entfernt haben, haftet der Eigentümer des Anhängers als Zustands­verant­wort­licher für die Abschleppkosten. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Januar 2020 wurde ein Pferdeanhänger abgeschleppt, weil dieser quer auf der Fahrbahn stand. An der Stelle wies die Straße ein Gefälle auf. Der Eigentümer des Anhängers wurde nachfolgend zur Zahlung der Verwal­tungs­gebühr für den Abschlepp­vorgang in Höhe von 112 EUR herangezogen. Dagegen erhob der Eigentümer Klage. Er führte an, den Anhänger ordnungsgemäß abgestellt zu haben. Die Sicherungskeile müssen durch Dritte entfernt worden sein.

Pflicht zur Zahlung der Verwal­tungs­gebühr

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Sowohl der Abschlepp­vorgang als auch der Gebüh­ren­be­scheid seien rechtmäßig. Unabhängig davon, ob Dritte die Sicherungskeile entfernt haben, sei der Kläger als Eigentümer und Halter des Anhängers Zustandsstörer und damit richtiger Kostenschuldner. Denn der unbekannte Dritte habe im Zeitpunkt des Abschleppens seine Sachherrschaft über den Anhänger bereits wieder aufgegeben mit der Folge, dass die Zustands­ver­ant­wort­lichkeit des Klägers wieder voll zum Tragen kam.

Keine Rechts­wid­rigkeit des Gebüh­ren­be­scheids wegen fehlerhafter Begründung

Der Gebüh­ren­be­scheid sei nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Inanspruchnahme des Klägers nicht ausdrücklich mit seiner Verant­wort­lichkeit als Zustandsstörer begründet wurde. Das Gericht könne die Begründung austauschen, soweit sich dadurch der Bescheid nicht in seinem Wesen ändert.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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