Dokument-Nr. 13468
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- Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss23.03.2012, 1 B 81/12 MD
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss25.04.2012
Regelmäßig stattfindende Versammlungen vor Wohnhaus ehemaliger Strafgefangener untersagtBelagerung des Wohnhauses schränkt Ausübung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat ein Verbot von regelmäßig stattfindenden Versammlungen unmittelbar vor dem Wohnhaus von ehemaligen Strafgefangenen bestätigt.
Im zugrunde liegenden Fall fanden regelmäßig Versammlungen unmittelbar vor dem Wohnhaus ehemaliger Strafgefangener in der Ortschaft Insel (Stadt Stendal) statt.
Versammlungsrechtlichen Aktivitäten gefährden öffentliche Sicherheit
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat ein vom Verwaltungsgericht Magdeburg verhängtes Verbot dieser Versammlungen bestätigt. Nach Auffassung der Richter gefährden die versammlungsrechtlichen Aktivitäten die öffentliche Sicherheit, weil den ehemaligen Strafgefangene als Bewohnern die Ausübung ihres Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, namentlich ihr Recht, ihr Wohnhaus jederzeit betreten und verlassen und sich darin ungestört aufhalten zu können, allein durch die Belagerung des Wohnhauses durch die Versammlungsteilnehmer faktisch verwehrt wird.
Menschenwürde der ehemaligen Strafgefangenen verletzt
Zudem werde - so das Gericht - durch die Verwendung von akustischen Hilfsmitteln, wie Trillerpfeifen und Trompeten und das Skandieren von Parolen die Menschenwürde der ehemaligen Strafgefangenen verletzt, da diese massiven Angriffe objektiv betrachtet auf eine Zermürbung der Adressaten gerichtet seien und sie zur Aufgabe des von ihnen gewählten Wohnsitzes zwingen solle. Derartigen Angriffen entgegenzuwirken, entspreche der Schutzpflicht des Staates (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG).
Wirksamer Schutz ehemaliger Strafgefangener überwiegt Interesse der Versammlungsteilnehmer an Durchführung der Versammlung
Ein wirksamer Schutz der in der Ortschaft Insel wohnenden ehemaligen Strafgefangenen, wenigstens in ihrem privaten Wohnumfeld nicht wöchentlich fortwährend Schmähungen und Beleidigungen und einem auf ihre Vertreibung ausgerichteten psychischen Druck ausgesetzt zu sein, überwiege daher das Interesse der Versammlungsteilnehmer an einer Durchführung der Versammlung unmittelbar vor dem Wohnhaus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
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