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Dokument-Nr. 29764

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Beschluss20.01.2021Oberverwaltungsgericht Saarland2 B 7/21
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Oberverwaltungsgericht Saarland Beschluss20.01.2021

Regelung der Corona-Verordnung zu Kontakt­beschränkungen teilweise außer Vollzug gesetztCorona-Verordnung ist nicht hinreichend bestimmt formuliert

Das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes hat mit Beschluss den § 6 Abs. 1 der aktuellen Corona-Verordnung (VO-CP) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er Kontakt­beschränkungen auch für den familiären Bezugskreis vorsieht.

In § 6 Abs. 1 VO-CP ist geregelt, dass private Zusammenkünfte auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt werden. Die Antragstellerin des Normen­kon­trol­leil­ver­fahrens sieht sich dadurch gehindert, ihre Enkel gemeinsam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu treffen oder zu besuchen bzw. Besuch von diesen zu empfangen.

Widerspruch zwischen den Regelungen stellt Verstoß gegen Gebot der Bestimmtheit von Normen dar

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat wegen des Widerspruchs zwischen den Regelungen des § 6 Abs. 1 VO-CP und des § 1 Abs. 2 VO-CP einen Verstoß gegen das rechts­s­taatliche Gebot der Bestimmtheit von Normen angenommen. Eine Vorschrift muss so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Vorliegend ist für die Rechts­be­troffenen nicht klar, ob für sie die (durchaus weit gefasste) Regelung in § 1 Abs. 2 VO-CP mit der Ausnahme vom Kontaktverbot für den familiären Bezugskreis oder die (erheblich strengere) Norm des § 6 Abs. 1 VO-CP (Kontakt­be­schränkung auf einen Haushalt und eine weitere Person) gilt.

Verord­nungsgeber muss Klärung herbeiführen

Es ist Sache des Verord­nungs­gebers, eine Klärung des Verhältnisses zwischen diesen beiden Normen herbeizuführen. bzw. sich für eine der beiden Vorschriften zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind umfasst.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarland, ra-online (pm/aw)

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