14.11.2024
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Dokument-Nr. 21966

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil18.11.2015

Keine Beein­träch­tigung einer "therapeutischen Reitergruppe" durch Umbau eines benachbarten BahnübergangesUmbau zum beschrankten Bahnübergang stellt für Thera­pi­e­teil­nehmer eindeutigen Sicher­heits­gewinn dar

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Reiterhof mit einer "therapeutischen Reitergruppe" durch den Umbau eines benachbarten Bahnübergangs nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Vielmehr stellt ein künftig beschrankter Bahnübergang für die Thera­pi­e­teil­nehmer eindeutigen Sicher­heits­gewinn dar.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin betreibt einen Reiterhof, dessen Tätig­keits­schwerpunkt im sogenannten "therapeutischen Reiten" liegt, das sie in Kooperation mit zwei Schulen und einer Behin­der­ten­ein­richtung durchführt. Der Reiterhof liegt inmitten eines Gewerbegebiets an der Bahnstrecke entlang der Lahn gegenüber einem unbeschränkten Bahnübergang, der durch blinkende Lichtzeichen und ein akustisches Signal gesichert ist. Lichtzeichen und Signal werden 24 bis 40 Sekunden vor Eintreffen eines Zuges an der eingleisigen Strecke ausgelöst. Jenseits des Bahnübergangs befindet sich eine von der Klägerin genutzte Koppel mit Reitplatz.

Klägerin befürchtet zusätzliche Gefahren für Teilnehmer am therapeutischen Reiten durch neue Siche­rungs­technik

Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen eine der beigeladenen DB Netz AG erteilten Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamts zum Umbau des Bahnübergangs. Hierzu ist vorgesehen, die bisherige Bahnüber­g­angs­si­cherung durch eine zuggesteuerte Licht­zei­che­n­anlage mit Halbschranken zu ersetzen. Nähert sich ein Zug, so wird zunächst eine drei Sekunden dauernde Gelbphase der Licht­zei­che­n­anlage mit gleichzeitigem akustischem Warnsignal ausgelöst. Hieran schließt sich eine Rotphase von 29 Sekunden an. In den darauf folgenden sechs Sekunden schließt sich die Schranke, worauf acht Sekunden später der Zug am Bahnübergang eintrifft. Die Klägerin machte insbesondere geltend, dass durch die neue Siche­rungs­technik zusätzliche Gefahren für die Teilnehmer am therapeutischen Reiten beim Überqueren des Bahnübergangs entstünden. Gefahren berge vor allem der Fall, wenn eine Pferdegruppe durch das Herabsenken der Bahnschranke getrennt werde. Für die Pferdeführer sei es dann schwierig, die dem Herdentrieb folgenden Tiere zurückzuhalten. Außerdem sei sie wegen des Lärms, der während der Bauarbeiten zu erwarten sei, gezwungen, ihre Tiere auszuquartieren.

Beschrankter Übergang stellt eindeutigen Sicher­heits­gewinn dar

Das für die vorliegende eisen­bahn­rechtliche Plangenehmigung erstinstanzlich zuständige Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz wies die Klage ab. Für die Umgestaltung des Bahnübergangs durch die Beigeladene bestehe die erforderliche Planrecht­fer­tigung. Mit der Maßnahme solle die Sicherheit an der Strecke erhöht werden. Es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein beschrankter Übergang gegenüber einem lediglich durch Blinklichter gesicherten Übergang eine Minderung des Gefah­ren­po­tentials und damit einen Sicher­heits­gewinn bedeute. Die Abwägung der Beklagten leide auch an keinem Fehler, der das Vorhaben des Bahnüber­g­angs­umbaus insgesamt in Frage stellen würde. Insbesondere habe der Beklagte in Bezug auf den von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkt des Herdentriebs der Pferde zu Recht darauf abgestellt, dass auch bisher schon eine Unterbrechung der Tiergruppe erfolge, wenn das Überschreiten des Bahnübergangs für einzelne Tiere durch die Blinklichter unterbunden werde. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angedeutet habe, dass die Gruppe in einer solchen Situation den Übergang bislang vollständig passiert habe, sei die Aufrecht­er­haltung dieser vorschrifts­widrigen und gerade im Rahmen der Betroffenheit besonders betreu­ungs­be­dürftiger Personen auch gefährlichen Möglichkeit nicht schutzwürdig. Vielmehr unterstreiche es die Notwendigkeit, zusätzlich Halbschranken zu installieren.

Gericht verneint unzumutbare Beein­träch­ti­gungen durch Baulärm

Zudem verbleibe der Klägerin wegen der Vorwarnzeit von 29 Sekunden, die noch durch die vorangehende Gelbphase der Licht­zei­che­n­anlage um drei Sekunden verlängert werde, ein hinreichender Zeitraum, um mit den Pferden den unmittelbaren Gefahrenbereich zu verlassen. Im Übrigen sei es ihre Aufgabe, das Passieren des Bahnübergangs so zu organisieren, dass weder für die Pferde noch für die therapierten Kinder eine Gefah­ren­si­tuation entstehen könne. Dies könne neben der Ausrichtung am Fahrplan der Züge gegebenenfalls auch dadurch geschehen, dass die Gruppen entsprechend klein gebildet würden, um ein zügiges Queren der Gleise zu ermöglichen. Die Klägerin werde durch den im Rahmen des Umbaus des Bahnübergangs entstehenden Baulärm auch nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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