18.10.2024
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Dokument-Nr. 3246

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil26.10.2006

Anwohner hat keinen Anspruch auf Anbringung von Halbschranken bei einem BahnübergangHalbschranken sichern Kraft­fahr­zeug­verkehr - nicht aber Fußgän­ger­verkehr

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat die Klage eines Anwohners gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss der früheren Bezirks­re­gierung Weser-Ems vom 06. November 2003 für die Reaktivierung des Strecke­n­ab­schnitts Dissen - Bad Rothenfelde - Osnabrück (Nordabschnitt) der Bahnstrecke Bielefeld - Osnabrück ("Haller Willem") abgewiesen.

Die Strecke ist eine eingleisige Nebenbahn, auf der 1984 der Personenverkehr und 1993 der Güterverkehr eingestellt wurde. Seit Juli 2005 betreibt die beigeladene Verkehrs­ge­sell­schaft den Personenverkehr auf der der Deutschen Bahn AG gehörenden Strecke mit einem Stundentakt je Richtung. Dafür sind die Bahnanlagen wie etwa Übergänge und Signaltechnik auf den Stand der Technik gebracht sowie Oberbau und Bettung vollständig erneuert worden.

Der Kläger wünschte an dem Bahnübergang, der die Zufahrt zu seinem Hof in Georgs­ma­ri­enhütte sichert, zusätzlich zur vorgesehenen Licht­zei­che­n­anlage mit akustischer Warneinrichtung die Anbringung von Halbschranken. Er sieht die Sicher­heits­belange seiner Familie in dem Planfest­stel­lungs­be­schluss nicht ausreichend berücksichtigt.

Der Senat hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf weitere Schutz­vor­keh­rungen hat. Die Gefahr für die in der Nähe seines Hofes spielenden Kinder geht von den fahrenden Zügen aus. Der Betrieb der Bahnstrecke ist jedoch von der alten Planfest­stellung gedeckt und wird von der angefochtenen Planänderung nicht neu gestattet. Die Ergänzung eines bereits bestands­kräftigen Planfest­stel­lungs­be­schlusses ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, die hier nicht vorliegen. Selbst wenn der Bahnverkehr neu genehmigt worden wäre, hätte dem Klagebegehren nicht entsprochen werden können. Nach den einschlägigen Regelwerken sind Halbschranken nur zur Sicherung des Kraft­fahr­zeug­verkehrs geeignet. Fußgängern bieten sie keine zusätzliche Sicherheit. Maßgeblich sind allein Verkehrsstärke und Örtlichkeit. Diese sind nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Eine etwa individuell bestehende besondere Schutz­be­dürf­tigkeit bleibt daneben grundsätzlich unberück­sichtigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 26.10.2006

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