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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil17.01.2013
OVG Rheinland-Pfalz erklärt Taxenordnung im Landkreis Bernkastel-Wittlich für unwirksamErforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erstreckung der Tarifpflicht über das Pflichtfahrgebiet hinaus nicht gegeben
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Taxenordnung im Landkreis Bernkastel-Wittlich für unwirksam erklärt, da es der Rechtsverordnung für die Erstreckung der Tarifpflicht über das Pflichtfahrgebiet hinaus an einer erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt.
Die Taxenordnung ist eine Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen. Im zugrunde liegenden Fall sah die Verordnung ursprünglich vor, dass die darin festgesetzten Beförderungsentgelte innerhalb des so genannten Pflichtfahrgebiets gelten. Das Pflichtfahrgebiet ist das Gebiet, in dem für Taxiunternehmen eine Beförderungspflicht besteht. Es umfasste das Gebiet der Stadt- bzw. Gemeinde, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
Taxiunternehmen verlangt Änderung der Taxenordnung für unwirksam zu erklären
Mit Änderungsverordnung vom 1. August 2012 wurde das Tarifgebiet, innerhalb dessen die Beförderung einheitlich zu den in der Verordnung festgelegten Beförderungsentgelten durchzuführen ist, auf das gesamte Gebiet innerhalb des Landkreises erweitert. Das Pflichtfahrgebiet blieb hingegen unverändert. Es umfasst weiterhin nur das Gebiet der Stadt bzw. Gemeinde, in dem das Unternehmen seinen Betriebssitz hat. Die Antragstellerin, ein Taxiunternehmen im Landkreis Bernkastel-Wittlich, begehrte mit ihrem Normenkontrollantrag, die Änderung der Taxenordnung für unwirksam zu erklären. Ein vom Pflichtfahrgebiet abweichendes Tarifpflichtgebiet sei im Personenbeförderungsgesetz nicht vorgesehen. Der Landkreis hielt die Änderung, mit der für alle Taxifahrten im Gebiet des Landkreises das gleiche Entgelt festgelegt werde, für sachgerecht. Sie führe zu Rechtssicherheit über das zu entrichtende Entgelt.
Gesetz lässt Aufspaltung von Tarifgebiet und Pflichtfahrgebiet nicht zu
Das Oberverwaltungsgericht gab dem Normenkontrollantrag statt und erklärte die Änderung der Taxenordnung für unwirksam. Für die Erstreckung der Tarifpflicht über das Pflichtfahrgebiet hinaus fehle es der Rechtsverordnung an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Nach der gesetzlichen Konzeption des Personenbeförderungsgesetzes müssten sich vielmehr das Gebiet der festgesetzten Tarife für den Taxiverkehr und das Pflichtfahrgebiet, für das die Beförderungspflicht bestehe, gegenseitig decken. Eine Aufspaltung von Tarifgebiet und Pflichtfahrgebiet lasse das Gesetz nicht zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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