15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil17.01.2013

OVG Rheinland-Pfalz erklärt Taxenordnung im Landkreis Bernkastel-Wittlich für unwirksamErforderliche gesetzliche Ermäch­ti­gungs­grundlage für die Erstreckung der Tarifpflicht über das Pflicht­fahr­gebiet hinaus nicht gegeben

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz hat die Taxenordnung im Landkreis Bernkastel-Wittlich für unwirksam erklärt, da es der Rechts­ver­ordnung für die Erstreckung der Tarifpflicht über das Pflicht­fahr­gebiet hinaus an einer erforderlichen gesetzlichen Ermäch­ti­gungs­grundlage fehlt.

Die Taxenordnung ist eine Rechts­ver­ordnung über die Beför­de­rungs­entgelte und Beför­de­rungs­be­din­gungen für den Verkehr mit Taxen. Im zugrunde liegenden Fall sah die Verordnung ursprünglich vor, dass die darin festgesetzten Beför­de­rungs­entgelte innerhalb des so genannten Pflicht­fahr­gebiets gelten. Das Pflicht­fahr­gebiet ist das Gebiet, in dem für Taxiunternehmen eine Beför­de­rungs­pflicht besteht. Es umfasste das Gebiet der Stadt- bzw. Gemeinde, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Taxiunternehmen verlangt Änderung der Taxenordnung für unwirksam zu erklären

Mit Änderungs­ver­ordnung vom 1. August 2012 wurde das Tarifgebiet, innerhalb dessen die Beförderung einheitlich zu den in der Verordnung festgelegten Beför­de­rungs­ent­gelten durchzuführen ist, auf das gesamte Gebiet innerhalb des Landkreises erweitert. Das Pflicht­fahr­gebiet blieb hingegen unverändert. Es umfasst weiterhin nur das Gebiet der Stadt bzw. Gemeinde, in dem das Unternehmen seinen Betriebssitz hat. Die Antragstellerin, ein Taxiunternehmen im Landkreis Bernkastel-Wittlich, begehrte mit ihrem Normen­kon­trol­lantrag, die Änderung der Taxenordnung für unwirksam zu erklären. Ein vom Pflicht­fahr­gebiet abweichendes Tarif­pflicht­gebiet sei im Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz nicht vorgesehen. Der Landkreis hielt die Änderung, mit der für alle Taxifahrten im Gebiet des Landkreises das gleiche Entgelt festgelegt werde, für sachgerecht. Sie führe zu Rechts­si­cherheit über das zu entrichtende Entgelt.

Gesetz lässt Aufspaltung von Tarifgebiet und Pflicht­fahr­gebiet nicht zu

Das Oberver­wal­tungs­gericht gab dem Normen­kon­trol­lantrag statt und erklärte die Änderung der Taxenordnung für unwirksam. Für die Erstreckung der Tarifpflicht über das Pflicht­fahr­gebiet hinaus fehle es der Rechts­ver­ordnung an der erforderlichen gesetzlichen Ermäch­ti­gungs­grundlage. Nach der gesetzlichen Konzeption des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes müssten sich vielmehr das Gebiet der festgesetzten Tarife für den Taxiverkehr und das Pflicht­fahr­gebiet, für das die Beför­de­rungs­pflicht bestehe, gegenseitig decken. Eine Aufspaltung von Tarifgebiet und Pflicht­fahr­gebiet lasse das Gesetz nicht zu.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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