21.11.2024
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Dokument-Nr. 30559

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Urteil02.07.2021Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz6 A 11538/20.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil02.07.2021

Abwasser­entgelt­satzung für die Ortsgemeinden der früheren Verbands­ge­meinde wirksamNormen­kon­trol­lantrag dreier Gemeinden gegen Abwasser­entgelt­satzung erfolglos

Die Satzung der Stadt Bad Kreuznach für die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwas­ser­be­sei­tigung in den Ortsgemeinden der früheren Verbands­ge­meinde Bad Münster am Stein-Ebernburg (Abwasser­entgelt­satzung) ist wirksam. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Antrag­stel­le­rinnen, die Ortsgemeinden Norheim, Altenbamberg und Hochstätten, gehörten ursprünglich gemeinsam mit der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg der früheren Verbands­ge­meinde Bad Münster am Stein-Ebernburg an. Während die Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg bereits mit Wirkung zum 1. Juli 2014 in die Stadt Bad Kreuznach eingegliedert wurde und diese insoweit auch die Zuständigkeit für die Abwas­ser­be­sei­tigung übernahm, wurde die verbliebene Verbands­ge­meinde Bad Münster am Stein-Ebernburg durch Landesgesetz vom 21. Oktober 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 aufgelöst.

Zuvor öffentliche Abwas­ser­be­sei­tigung auf Stadt Bad Kreuznach übertragen

Unter anderem erfolgte eine Eingliederung der Ortsgemeinde Norheim in die Verbands­ge­meinde Rüdesheim und der Ortsgemeinden Altenbamberg und Hochstätten in die Verbands­ge­meinde Bad Kreuznach. Beide Verbands­ge­meinden sind zudem Rechts­nach­fol­ge­rinnen der früheren Verbands­ge­meinde Bad Münster am Stein-Ebernburg. Zuvor hatten am 24. Juni 2014 die Stadt Bad Kreuznach und die frühere Verbands­ge­meinde Bad Münster am Stein-Ebernburg eine Zweckvereinbarung geschlossen, mit der die Aufgabe der öffentlichen Abwas­ser­be­sei­tigung einschließlich der Satzungs- und Entgelthoheit zum 1. Juli 2014 auf die Stadt Bad Kreuznach übertragen wurde.

Drei Ortsgemeinden gingen gegen Abwas­se­rent­gelt­satzung vor

Die zunächst von der Stadt Bad Kreuznach zum 1. Januar 2017 in Kraft gesetzte Abwasserentgeltsatzung für den Bereich der Ortsgemeinden der früheren Verbands­ge­meinde Bad Münster am Stein-Ebernburg wurde auf Antrag der Verbands­ge­meinden Rüdesheim und Bad Kreuznach durch Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts vom 16. Oktober 2018 aufgehoben, weil sie ohne die gesetzlich erforderliche Zustimmung der damaligen Antrag­stel­le­rinnen als Rechts­nach­fol­ge­rinnen der früheren Verbands­ge­meinde Bad Münster am Stein-Ebernburg verabschiedet worden sei. Daraufhin holte die Stadt Bad Kreuznach deren Zustimmung ein und beschloss am 30. Januar 2020 rückwirkend zum 1. Januar 2017 eine inhaltsgleiche neue Abwas­se­rent­gelt­satzung. Gegen diese Satzung stellten die drei genannten Ortsgemeinden einen Normenkontrollantrag,

Stadt Bad Kreuznach aufgrund Zweck­ver­ein­barung zu Regelung befugt

Das Oberver­wal­tungs­gericht lehnte den Antrag ab. Die Befugnis der Antragsgegnerin, mit der angegriffenen Entgeltsatzung für das Gebiet der Ortsgemeinden der früheren Verbands­ge­meinde Bad Münster am Stein-Ebernburg und damit auch für das Gebiet der Antrag­stel­le­rinnen eine gesonderte Abwas­se­rent­gelt­satzung mit einer anderen Entgelt­sys­tematik und anderen Entgeltsätzen als in ihrem Stadtgebiet in Kraft zu setzen, folge aus der zwischen der Antragsgegnerin und der früheren Verbands­ge­meinde Bad Münster am Stein-Ebernburg am 24. Juni 2014 geschlossenen Zweck­ver­ein­barung. Diese sei als öffentlich-rechtlicher Vertrag wirksam, da sie gegen kein gesetzliches Verbot verstoße. Allerdings sei die Befugnis nach dem Inhalt der Zweck­ver­ein­barung auf zehn Jahre begrenzt und ende damit am 30. Juni 2024. Zudem unterliege auch die Tatsache, dass die Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt worden sei, nachdem die Vorgän­ger­satzung durch Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts für unwirksam erklärt worden sei, keinen durchgreifenden Bedenken.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)

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