15.11.2024
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Dokument-Nr. 8172

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Urteil07.07.2009Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz6 A 11161/08.OVG; 6 A 11162/08.OVG; 6 A11163/08.OVG; 6 A 11164/08.OVG; 6 A 11165/08.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil07.07.2009

OVG Rheinland-Pfalz zur Beitragspflicht von Grund­s­tücks­ei­gen­tümern für den Bau eines Nieder­schlags­was­ser­kanalsKosten schon bei bloßer Möglichkeit zum Anschluss an Kanalsystem gerechtfertigt

Grund­s­tücks­ei­gentümer müssen nicht erst dann einen Beitrag für die erstmalige Herstellung eines Nieder­schlags­was­ser­kanals zahlen, wenn sie ihr Grundstück an die Entwäs­se­rungs­ein­richtung tatsächlich angeschlossen haben. Für die Beitragspflicht genügt bereits die Anschluss­mög­lichkeit. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die beklagte Verbands­ge­meinde Birkenfeld hat im Zuge der Erneuerung einer Landesstraße mehrere Teilkanäle zur Beseitigung des Nieder­schlags­wassers der angrenzenden Grundstücke verlegt und hierfür Voraus­leis­tungen erhoben. Hiergegen haben fünf Kläger im Wesentlichen eingewandt, die Teilkanäle seien zur Entwässerung ihrer Grundstücke nicht erforderlich, weil sie das Regenwasser an Ort und Stelle versickern lassen könnten. Das Verwal­tungs­gericht hat die Voraus­leis­tungs­be­scheide aufgehoben. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat auf die Berufung der Verbands­ge­meinde hin vier Klagen abgewiesen. In einem Fall verneinte das Gericht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Beitragspflicht.

Grundstück mit Baulandqualität ist erfüllt Voraussetzungen für Beitragspflicht

Die erstmalige Herstellung der Teilkanäle sei erforderlich, weil mehrere Grundstücke zur ordnungsgemäßen Beseitigung des anfallenden Regenwassers auf die jeweilige Teileinrichtung angewiesen seien. Vier der Kläger hätten auch einen beitrags­recht­lichen Vorteil von dem entlang ihres Grundstücks verlegten Kanal. Ein solcher Vorteil liege nicht erst dann vor, wenn die Grundstücke tatsächlich an den Kanal angeschlossenen seien. Vielmehr bestehe die Beitragspflicht nach der ständigen Rechtsprechung des Oberver­wal­tungs­ge­richts schon dann, wenn das Grundstück tatsächlich an den Kanal angeschlossen werden könne. Diese Voraussetzung sei insbesondere auch bei den Grundstücken erfüllt, die derzeit noch nicht bebaut seien, aber Baulandqualität hätten. Insoweit komme es nicht allein auf die momentane Grund­s­tücks­nutzung an, sondern es seien zukünftig zulässige Nutzung­s­än­de­rungen zu berücksichtigen. Der Beitragspflicht stehe auch nicht die Möglichkeit entgegen, das Regenwasser auf einzelnen Grundstücken versickern zu lassen. Die Versi­cke­rungs­mög­lichkeit schließe die Beitragspflicht für die erstmalige Herstellung eines Nieder­schlags­was­ser­kanals nur dann aus, wenn das Regenwasser nach den baupla­nungs­recht­lichen Festsetzungen auf den Grundstücken eines Baugebiets versickern solle und ein erstmals hergestellter Entwäs­se­rungskanal deshalb nicht erforderlich sei.

Ausnahme

Soweit die Klage eines Grund­s­tücks­ei­gen­tümers Erfolg habe, beruhe dies auf dem besonderen Umstand, dass dem Kläger in der Baugenehmigung für sein Wohnhaus aufgegeben worden sei, das Oberflä­chen­wasser gerade nicht der Landesstraße zuzuführen, in welcher der neue Entwäs­se­rungskanal verlegt worden sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/09 des OVG Rheinland-Pfalz

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