21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil13.04.2011

OVG Rheinland-Pfalz: Private Sportwetten durften im Jahr 2008 nicht verboten werden2008 lagen weder verfassungs- noch europa­recht­licher Voraussetzungen für staatliches Sport­wett­monopol vor

Das Verbot privater Vermittlung von Sportwetten im Jahr 2008 war unzulässig. Zu diesem Zeitpunkt lagen die verfassungs- und europa­recht­lichen Voraussetzungen für das staatliche Sport­wett­monopol nicht vor. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall untersagte die damals zuständige Kreisverwaltung der Klägerin im November 2006 den Betrieb ihre Annahmestelle für einen in Malta ansässigen Sport­wet­te­n­an­bieter. Das Verwal­tungs­gericht hat die hiergegen erhoben Klage abgewiesen, weil das staatliche Sport­wett­monopol der privaten Vermittlung von Glücksspielen entgegen gestanden habe. Nachdem die Klägerin ihren Betrieb zum 30. Juni 2008 aufgegeben hatte, begehrte sie im Berufungs­ver­fahren, die Rechts­wid­rigkeit der ihr gegenüber erlassenen Unter­sa­gungs­ver­fügung im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe Ende Juni 2008 festzustellen. Dieser Antrag hatte Erfolg.

Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe rechtswidrig

Das Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten sei im Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebes der Klägerin Ende Juni 2008 rechtswidrig gewesen, weil jedenfalls damals die Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts für eine Beibehaltung des Sport­wett­mo­nopols nicht hinreichend beachtet worden seien. Wie das Oberver­wal­tungs­gericht bereits im Eilbeschluss vom 18. August 2008 entschieden habe, sei insbesondere der Veranstalter der Sportwette ODDSET (Lotto Rheinland-Pfalz GmbH) durch das damaligen rheinland-pfälzische Landes­glückss­piel­gesetz nicht entsprechend dem Glückss­piel­staats­vertrag verpflichtet worden, die Zahl der Annahmestellen zur Bekämpfung der Spielsucht im erforderlichen Umfang zu begrenzen. Des Weiteren sei nicht gewährleistet gewesen, dass sich die Werbung für die Sportwette ODDSET in Rheinland-Pfalz im Rahmen des noch Zulässigen gehalten habe. Hieran sei bezogen auf den Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebes der Klägerin festzuhalten, zumal der Landes­ge­setzgeber die damals bestehenden rechtlichen Bedenken des Oberver­wal­tungs­ge­richts durch eine Änderung des Landes­glückss­piel­ge­setzes am 22. Dezember 2008 bereits nachvollzogen habe. Ob die jetzt gültige Fassung des Gesetzes den Anforderungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts und der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an die Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols entspreche, habe allerdings im nunmehr abgeschlossenen Verfahren nicht geprüft werden müssen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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