15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil21.11.2014

Verkauf von Losgutscheinen der "Aktion Mensch" ist keine Glücks­spiel­ver­mittlungREWE und dm benötigen für Verkauf von Losgutscheinen keine glückss­piel­rechtliche Vermittlungs­erlaubnis

Der Verkauf von Losgutscheinen der Fernsehlotterie "Aktion Mensch" durch die Handelsketten REWE und dm stellt keine gewerbliche Glücks­spiel­ver­mittlung dar, so dass es hierfür keiner glücks­spiel­recht­lichen Vermittlungs­erlaubnis bedarf. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der die ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch" veranstaltet, beabsichtigt, Losgutscheine über die Handelsketten REWE und dm zu vertreiben. Nach dem Kauf eines Losgutscheins an der Kasse eines REWE- bzw. dm-Markts muss der Erwerber oder ein Dritter den Losgutschein auf telefonischem Weg oder über das Internet in ein Los umwandeln und dabei eine Volljäh­rig­keits­über­prüfung durchlaufen, um damit an der Lotterie "Aktion Mensch" teilnehmen zu können. Erfolgt eine solche Umwandlung des Gutscheins in ein Los nicht, fließt der gezahlte Kaufpreis der "Aktion Mensch" als Spende zu.

Land sieht in geplantem Verkauf der Losgutscheine erlaub­nis­pflichtige Glückss­piel­ver­mittlung

Das beklagte Land lehnte die Erteilung einer Erlaubnis zum Losgut­schein­vertrieb - eine sogenannte glückss­piel­rechtliche Vertrie­bs­er­laubnis - über die Handelsketten REWE und dm mit der Begründung ab, es handele sich bei dem geplanten Verkauf der Losgutscheine über REWE und dm um eine erlaub­nis­pflichtige Glückss­piel­ver­mittlung, nämlich um eine gewerbliche Spiel­ver­mittlung, da die Vermittlung angesichts des Imagegewinns für die beiden Handelsketten mit einem monetären Gewinn verbunden sei. Weder REWE noch dm verfügten jedoch über eine entsprechende glückss­piel­rechtliche Vermitt­lungs­er­laubnis.

Erwerb eines Losgutscheins kann nicht mit Kauf eines Loses gleichgestellt werden

Auf die Klage des Klägers hob das Verwal­tungs­gericht den Ableh­nungs­be­scheid auf und verpflichtete das beklagte Land, über die Erteilung der Vertrie­bs­er­laubnis erneut zu entscheiden. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen. Der Beklagte habe die begehrte Vertrie­bs­er­laubnis ermes­sens­feh­lerhaft abgelehnt. Entgegen seiner Auffassung stelle der geplante Losgut­schein­verkauf durch die Handelsketten REWE und dm keine Glückss­piel­ver­mittlung und erst recht keine gewerbliche Spiel­ver­mittlung dar, so dass die Handelsketten REWE und dm für den Verkauf von Losgutscheinen der Lotterie "Aktion Mensch" keine glückss­piel­rechtliche Vermitt­lungs­er­laubnis benötigten. Denn mit einem Losgutschein nehme der Loskäufer nicht an einem Glücksspiel teil. Wie das Verwal­tungs­gericht bereits zutreffend ausgeführt habe, könne der Erwerb eines Losgutscheins nicht mit dem Kauf eines Loses gleichgestellt werden. Während das Los unmittelbar am Glücksspiel teilnehme, müsse der Losgutschein zunächst in ein Los umgewandelt werden, um eine Gewinnchance entstehen zu lassen. Erst mit der Umwandlung (Einlösung) des Gutscheins in ein Los unter Bestehen der Alters­ve­ri­fi­zierung werde ein Spielvertrag abgeschlossen.

Möglicher Vorteil für Handelsketten liegt allenfalls im Imagegewinn

Für eine gewerbliche Spiel­ver­mittlung fehle es zudem an der hierfür erforderlichen Absicht, hierdurch nachhaltig Gewinn zu erzielen. Da die Handelsketten REWE und dm die Losgutscheine des Klägers unentgeltlich und provisionsfrei zu verkaufen bereit seien, liege ein möglicher Vorteil für diese Handelsketten allenfalls in dem Imagegewinn, den sie durch den ohne Gegenleistung erfolgenden Losgut­schein­verkauf für eine Fernsehlotterie erzielen können. Ein solcher Imagegewinn könne jedoch nicht als nachhaltiger Gewinn angesehen werden. Der Beklagte werde demnach über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Vertrie­bs­er­laubnis unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts erneut nach Ermessen zu entscheiden haben.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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