Dokument-Nr. 18234
Permalink https://urteile.news/
Verwaltungsgericht Mainz Urteil12.05.2014
"Aktion Mensch" - Klage wegen Losgutscheinen bei REWE und dm teilweise erfolgreichZustandekommen eines Spielvertrages erst nach Aktivierung des Los-Gutscheins
Der Veranstalter der ZDF Fernsehlotterie „Aktion Mensch“ (Aktion Mensch e.V.) hat mit seiner Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz wegen des beabsichtigten Vertriebs von sogenannten Los-Gutscheinen über die Handelsketten REWE und dm teilweise Erfolg gehabt.
Der Kläger im vorliegenden Fall plant folgende Vorgehensweise: Der Käufer des Los-Gutscheins bezahlt den Preis für diesen an der Kasse von REWE oder dm und entscheidet anschließend, ob er den Gutschein telefonisch oder online bei der „Aktion Mensch“ selbst aktiviert oder ob er auf eine Aktivierung verzichtet und so den Gutscheinbetrag spendet.
Beklagtes Land lehnt Erteilung der Vertriebserlaubnis wegen angeblich gewerblicher Spielvermittlung ab
Das beklagte Land – als für alle Bundesländer zuständige Behörde – lehnte die Erteilung einer Erlaubnis zum Vertrieb der Los-Gutscheine ab, weil es sich bei dem Losverkauf um gewerbliche Spielvermittlung handle und die beiden Handelspartner die hierfür erforderlichen Vermittlungserlaubnisse nicht besäßen.
VG: Bloßer Verkauf von Los-Gutscheinen benötigt keine Vermittlungserlaubnis
Das Gericht hat auf den entsprechenden Antrag des Klägers festgestellt, dass REWE und dm für den Verkauf von Los-Gutscheinen keine glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis benötigen. Der bloße Verkauf der Gutscheine beinhalte keine Vermittlung von Glücksspiel, da der potentielle Spieler bei den Handelsketten trotz der Entgeltentrichtung noch keine Gewinnchance erhalte; diese erhalte er erst mit der Aktivierung des Los-Gutscheins beim Lotterieveranstalter selbst. Auch erst mit dieser Aktivierung komme ein Spielvertrag zustande.
Vertriebskonzept stellt jedoch neue und damit genehmigungsbedürftige Vertriebsform dar
Keinen Erfolg hat die Klage insofern gehabt, als dass der Kläger selbst entgegen seinem Antrag für sein neues Vertriebskonzept einer glücksspielrechtlichen Vertriebserlaubnis bedarf. Der Verkauf der Los-Gutscheine bei den Handelsketten und die nachfolgende Aktivierung der Gutscheine bei der „Aktion Mensch“ selbst erweise sich in der Zusammenschau als neue und damit genehmigungsbedürftige Vertriebsform. Über die Erteilung der Genehmigung müsse das beklagte Land nunmehr im Ermessenwege erneut befinden, wobei es aber nicht mehr zugrunde legen dürfe, dass es sich bei dem bloßen Verkauf der Gutscheine um eine erlaubnispflichtige Glücksspielvermittlung handle. Außerdem werde es zu berücksichtigen haben, dass der Fachbeirat „Glücksspielsucht“ gegen den neuen Vertriebsweg keine Bedenken geäußert habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18234
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.