15.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil12.05.2014

"Aktion Mensch" - Klage wegen Losgutscheinen bei REWE und dm teilweise erfolgreichZustandekommen eines Spielvertrages erst nach Aktivierung des Los-Gutscheins

Der Veranstalter der ZDF Fernsehlotterie „Aktion Mensch“ (Aktion Mensch e.V.) hat mit seiner Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz wegen des beabsichtigten Vertriebs von sogenannten Los-Gutscheinen über die Handelsketten REWE und dm teilweise Erfolg gehabt.

Der Kläger im vorliegenden Fall plant folgende Vorgehensweise: Der Käufer des Los-Gutscheins bezahlt den Preis für diesen an der Kasse von REWE oder dm und entscheidet anschließend, ob er den Gutschein telefonisch oder online bei der „Aktion Mensch“ selbst aktiviert oder ob er auf eine Aktivierung verzichtet und so den Gutscheinbetrag spendet.

Beklagtes Land lehnt Erteilung der Vertrie­bs­er­laubnis wegen angeblich gewerblicher Spiel­ver­mittlung ab

Das beklagte Land – als für alle Bundesländer zuständige Behörde – lehnte die Erteilung einer Erlaubnis zum Vertrieb der Los-Gutscheine ab, weil es sich bei dem Losverkauf um gewerbliche Spiel­ver­mittlung handle und die beiden Handelspartner die hierfür erforderlichen Vermitt­lungs­er­laubnisse nicht besäßen.

VG: Bloßer Verkauf von Los-Gutscheinen benötigt keine Vermitt­lungs­er­laubnis

Das Gericht hat auf den entsprechenden Antrag des Klägers festgestellt, dass REWE und dm für den Verkauf von Los-Gutscheinen keine glückss­piel­rechtliche Vermitt­lungs­er­laubnis benötigen. Der bloße Verkauf der Gutscheine beinhalte keine Vermittlung von Glücksspiel, da der potentielle Spieler bei den Handelsketten trotz der Entgel­ten­t­richtung noch keine Gewinnchance erhalte; diese erhalte er erst mit der Aktivierung des Los-Gutscheins beim Lotte­rie­ver­an­stalter selbst. Auch erst mit dieser Aktivierung komme ein Spielvertrag zustande.

Vertrie­bs­konzept stellt jedoch neue und damit geneh­mi­gungs­be­dürftige Vertriebsform dar

Keinen Erfolg hat die Klage insofern gehabt, als dass der Kläger selbst entgegen seinem Antrag für sein neues Vertrie­bs­konzept einer glückss­piel­recht­lichen Vertrie­bs­er­laubnis bedarf. Der Verkauf der Los-Gutscheine bei den Handelsketten und die nachfolgende Aktivierung der Gutscheine bei der „Aktion Mensch“ selbst erweise sich in der Zusammenschau als neue und damit geneh­mi­gungs­be­dürftige Vertriebsform. Über die Erteilung der Genehmigung müsse das beklagte Land nunmehr im Ermessenwege erneut befinden, wobei es aber nicht mehr zugrunde legen dürfe, dass es sich bei dem bloßen Verkauf der Gutscheine um eine erlaub­nis­pflichtige Glückss­piel­ver­mittlung handle. Außerdem werde es zu berücksichtigen haben, dass der Fachbeirat „Glückss­pielsucht“ gegen den neuen Vertriebsweg keine Bedenken geäußert habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ ra-online

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