21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil25.09.2012

Keine Rückforderung von Subventionen allein wegen fehlerhafter AusschreibungAusschreibung über "Nichtoffenes Verfahren" führte zu keiner nennenswerten Wettbe­w­er­b­s­ein­schränkung

Ein Subven­ti­o­ns­emp­fänger muss die erhaltenen Fördergelder nicht schon allein deshalb zurückzahlen, weil er die Aufträge für die geförderten Inves­ti­ti­o­ns­maß­nahmen nicht in dem dafür vorgesehenen Ausschrei­bungs­ver­fahren vergeben hat. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls erhielt für die Erweiterung einer Contai­ner­um­schlag­anlage Bundesmittel in Höhe von 10,7 Mio. Euro. Einen Teil der geförderten Baumaßnahmen vergab sie nicht in einer Öffentlichen Ausschreibung (so genanntes Offenes Verfahren), sondern in einer Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnah­me­wett­bewerb (so genanntes Nichtoffenes Verfahren). Hierzu forderte sie zunächst durch europaweite Bekanntmachung interessierte Bewerber auf, ihre Eignung zur Leistungs­er­bringung nachzuweisen. Die ihrer Ansicht nach geeigneten Anbieter bat sie sodann, ein konkretes Angebot abzugeben. Der Beklagte sah hierin einen schwerwiegenden Vergabeverstoß und forderte einen Betrag in Höhe von rund 1,5 Mio. Euro zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht zunächst keinen Erfolg.

Nichtoffenes Verfahren gegenüber Offenem Verfahren grundsätzlich in geringerem Maße für breiten Wettbewerb geeignet; hier aber im Hinblick auf Wettbe­w­er­b­s­ein­schrän­kungen unerheblich

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz gab ihr jedoch im Berufungs­ver­fahren statt. Das Gericht ließ offen, ob die Klägerin die Aufträge überhaupt im Offenen Verfahren hätte vergeben müssen. Selbst dann handele es sich angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles um keinen schwerwiegenden Verstoß gegen Verga­be­vor­schriften. Zwar sei das Nichtoffene gegenüber dem Offenen Verfahren grundsätzlich in geringerem Maße geeignet, einen möglichst breiten Wettbewerb zu sichern und damit dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaft­lichen Mittel­ver­wendung zu dienen. Es eröffne nämlich dem Auftraggeber die Möglichkeit, den aus dem Teilnah­me­wett­bewerb hervorgehenden Kreis geeigneter Bewerber weiter einzuschränken. Andererseits sei der vorgeschaltete Teilnah­me­wett­bewerb für die Bewerber mit einem geringeren Aufwand verbunden, weil sie hierfür zunächst kein Angebot ausarbeiten, sondern nur ihre Eignung darlegen müssten; das gewählte zweistufige Verfahren könne daher sogar dazu führen, das sich Anbieter beteiligten, die den Aufwand eines Offenen Verfahrens gescheut hätten. Ob und in welchem Umfang der Wettbewerb beeinträchtigt und der Sparsam­keits­grundsatz in Frage gestellt werde, hänge daher entscheidend davon ab, wie sehr der Auftraggeber den Kreis geeigneter Bewerber weiter einenge. Die Klägerin habe nur solche Anbieter vom weiteren Wettbewerb ausgeschlossen, die ihre Eignung nicht nachgewiesen hätten. Alle anderen Bewerber habe sie hingegen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Sei es somit zu keiner nennenswerten Wettbe­wer­bs­be­schränkung gekommen, müsse sich dies auch auf die Frage der Rückforderung der Subventionen auswirken, da die Beklagte entscheidend darauf abgestellt habe, es handele sich um einen schwerwiegenden Vergabeverstoß.

Planungskosten bereits durch Subven­ti­o­ns­pau­schale abgegolten

Erfolglos war die Klage hingegen auch in zweiter Instanz insoweit, als sich die Klägerin gegen die Rückforderung weiterer 500.000 Euro wehrte. Die diesem Teil der Subven­ti­o­ns­zahlung zugrunde liegenden Planungskosten seien bereits durch eine Subven­ti­o­ns­pau­schale abgegolten worden und hätten daher im Rahmen der anteiligen Förderung der Inves­ti­ti­o­ns­maß­nahmen nicht erneut berücksichtigt werden dürfen, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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