21.11.2024
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss28.08.2015

"Aufstockung" von Rettungs­dienst­leistungen wegen unterbliebener öffentlicher Ausschreibung unwirksamVergabe zusätzlicher Rettungs­dienst­leis­tungen ohne vorherige öffentliche Ausschreibung unwirksam

Der Kreis Schleswig-Flensburg durfte die Durchführung zusätzlicher Rettungs­dienst­leistungen im Kreisgebiet nicht ohne eine öffentliche Ausschreibung an den DRK Kreisverband vergeben. Der an den DRK Kreisverband erteilte Auftrag, Rettungs­dienst­leistungen im zusätzlichen Umfang von 49 Rettungs­mittel­wochen­stunden zu erbringen - vom Kreis als "Aufstockung" bezeichnet - ist nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlan­des­ge­richts von Anfang an unwirksam.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der DRK Kreisverband ist seit 1978 mit der Durchführung von Rettungs­dienst­leis­tungen im Kreisgebiet Schleswig-Flensburg beauftragt. Nach einem von dem Kreis eingeholten Gutachten aus dem Sommer 2012 bestand ein Mehrbedarf an Rettungs­mit­tel­wo­chen­stunden. Im Jahr 2012 gab der Kreis Schleswig-Flensburg dem DRK Kreisverband auf, den Umfang der Rettungs­mit­tel­wo­chen­stunden um "zunächst" 194 Stunden zu erhöhen. Die Beschwer­de­führerin, ein privates Rettungs­dien­st­un­ter­nehmen, hatte sich gegen diese "Aufstockung" gewandt, war seinerzeit aber daran gescheitert, dass sie die verga­be­rechtliche Nachprüfung zu spät beantragt hatte.

Privates Rettungs­dien­st­un­ter­nehmen beantragt verga­be­rechtliche Nachprüfung der Aufstockung

Der Kreistag beschloss im Dezember 2014, dem DRK Kreisverband weitere 49 Rettungs­mit­tel­wo­chen­stunden zu übertragen und teilte dies dem DRK Kreisverband mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 mit. Die "Aufstockung" betrifft ein Volumen von ca. 115.000 Euro pro Jahr und ist unbefristet in die Zukunft erfolgt. Das private Rettungs­dien­st­un­ter­nehmen beantragte die verga­be­rechtliche Nachprüfung.

Nicht durchgeführtes Verga­be­ver­fahren führt zur Unwirksamkeit der "Aufstockung"

Der verga­be­rechtliche Nachprü­fungs­antrag gegen die Erhöhung um 49 Rettungs­mit­tel­wo­chen­stunden hatte vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlan­des­gericht Erfolg. Mit der "Aufstockung" durch das Schreiben des Kreises Schleswig-Flensburg an den DRK Kreisverband vom 22. Dezember 2014 ist ein öffentlicher Auftrag erteilt worden, ohne dass ein - rechtlich erforderliches - Verga­be­ver­fahren durchgeführt worden ist. Das führt zur Unwirksamkeit dieser "Aufstockung". Diese hat das Auftragsvolumen, das seit 1978 vom DRK Kreisverband bedient wird, in großem Umfang erweitert, was von den bestehenden Verträgen zwischen dem Kreis und dem DRK Kreisverband nicht abgedeckt ist und sich auch außerhalb einer üblichen "Schwan­kungs­breite" des Umfangs der Rettungs­dienst­leistung bewegt. Insoweit ist nicht nur auf die letzte, 2014 erfolgte "Aufstockung" abzustellen, sondern auch auf die Ende 2012 erfolgte vorläufige "Aufstockung". Der Gesamtumfang der "Aufstockungen" der dem DRK Kreisverband übertragenen Rettungs­dienst­leis­tungen liegt bei knapp 16 % und überschreitet damit das ursprüngliche Auftragsvolumen erheblich. Das steht einer "de-facto"-Vergabe an den DRK Kreisverband ohne Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung entgegen.

Vorlage beim EuGH nicht erforderlich

Das Oberlan­des­gericht sah keinen Anlass, dem Antrag des Kreises zu folgen und den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Der Kreis nahm insoweit einen Klärungsbedarf an, weil die vorliegende Problematik von einer "Leitent­scheidung" des EuGH aus dem Jahr 2008 nicht erfasst werde. Diese Entscheidung bezog sich indes auf eine Verga­be­richtlinie, die heute nicht mehr gilt. Nach der an deren Stelle getretenen neuen Richtlinie 2014/24/EU vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe besteht der vom Kreis geltend gemachte Klärungsbedarf nicht mehr.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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