15.11.2024
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Dokument-Nr. 10348

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil20.09.2010

OVG Rheinland-Pfalz: Beiträge zur Industrie- und Handelskammer Trier rechtmäßigKein Verstoß gegen Grundsatz der Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit durch Beitrags­er­hebung der IHK

Die Pflicht­mit­glied­schaft von Gewer­be­trei­benden in Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie die Mitglieds­beiträge der IHK Trier verstoßen weder gegen deutsches Verfas­sungsrecht noch gegen Europäisches Gemein­schaftsrecht. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Klägerinnen des zugrunde liegenden Falls sind Mitglieder der IHK Trier. Ihre Klagen gegen die Kammerbeiträge wies bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidungen.

Vorübergehende Beteiligung der IHK an einem Projekt stellt zulässige Förderung einer Infra­s­truk­tu­r­ein­richtung zugunsten der gewerblichen Wirtschaft dar

Die Pflicht­mit­glied­schaft der Klägerinnen in der IHK Trier sowie die Beitrags­er­hebung seien durch die den Kammern gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gerechtfertigt. Danach hätten die Industrie- und Handelskammern das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die gewerbliche Wirtschaft zu fördern und dabei die wirtschaft­lichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend zu berücksichtigen. Die Klägerinnen könnten auch keine nachträgliche Minderung ihrer Beiträge verlangen. Zwar dürften sich die Kammern außerhalb ihres Aufga­ben­be­reichs nicht betätigen. Jedoch stelle insbesondere die vorübergehende Beteiligung der IHK Trier an der Flughafen Bitburg GmbH eine zulässige Förderung einer Infra­s­truk­tu­r­ein­richtung zugunsten der gewerblichen Wirtschaft dar.

Festsetzen eines höhere Beitragssatzes als andere rheinland-pfälzische Kammern ist nicht zu beanstanden

Im Übrigen wirkten sich diese und andere wirtschaftliche Beteiligungen wegen ihres geringen Umfangs nicht auf die Höhe der Beiträge aus. Weiterhin habe die IHK Trier nicht gegen den Grundsatz der Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Außerdem könne bei der Beitrags­be­messung an die wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit der Kammer­mit­glieder angeknüpft werden, weil größere Unternehmen im Allgemeinen aus der Kammertätigkeit einen höheren Nutzen ziehen könnten. Zudem sei es nicht zu beanstanden, dass die IHK Trier einen höheren Beitragssatz als andere rheinland-pfälzische Kammern festgesetzt habe. Denn sie verfüge über eine geringere Mitgliederzahl und die Mitglieder der anderen Industrie- und Handelskammern seien vielfach finanz- und damit beitragsstärker.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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