18.10.2024
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Dokument-Nr. 15414

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Beschluss04.03.2013Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz3 B 10105/13.OVG
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss27.01.2011, 1 L 56/11.KO
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss04.03.2013

Verweis wegen Grußwort und politischer Stellungnahme des Ortsbür­ger­meisters in Mittei­lungsblattOrtsbür­ger­meister hat schuldhaft ihm obliegende Pflichten verletzt und ein Dienstvergehen begangen

Gegen den Ortsbür­ger­meister, der am 24. Dezember 2010 im Mittei­lungsblatt der Verbands­ge­meinde Langenlonsheim ein Grußwort mit einer Stellungnahme zu bundes- und landes­po­li­tischen Themen veröffentlicht hatte, wurde zu Recht ein Verweis als Diszi­pli­n­a­r­maßnahme ausgesprochen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In dem Grußwort äußerte sich der Ortsbürgermeister unter anderem zu bundes- und landes­po­li­tischen Angelegenheiten, wobei er die Arbeit der Bundesregierung und einer damaligen Parla­men­ta­rischen Staats­se­kretärin lobte, während er auf das Handeln der Opposition im Bund und die Regierungspolitik im Land kritisch einging. Nachdem die Kommu­na­l­aufsicht gefordert hatte, die Unzulässigkeit der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt bekanntzugeben, beantragte er beim Verwal­tungs­gericht Koblenz die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, um eine solche Veröf­fent­lichung zu verhindern. Der Antrag blieb ohne Erfolg. Im März 2012 erteilte die Kreisverwaltung Bad Kreuznach dem Ortsbür­ger­meister einen Verweis als Disziplinarmaßnahme. Seine hiergegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Trier ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, ab.

Beamter dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei

Der Ortsbür­ger­meister habe ein Dienstvergehen begangen, weil er schuldhaft die ihm als einem Ehrenbeamten (kommunalen Wahlbeamten) obliegenden Pflichten verletzt habe. Mit der Veröf­fent­lichung des von ihm in amtlicher Eigenschaft verfassten Grußwortes im Mittei­lungsblatt der Verbands­ge­meinde Langenlonsheim habe er gegen die beamten­rechtliche Kernpflicht zu unparteiischer Amtsführung verstoßen. Der Beamte diene dem ganzen Volk, nicht einer Partei; er habe seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen. Ein "partei­er­grei­fendes Verhalten" sei dem Beamten in einer amtlichen Tätigkeit untersagt. Das Grußwort des Ortsbür­ger­meisters sei eine amtliche Äußerung und nicht die Kundgabe einer privaten Meinung gewesen. Er habe sich in diesem Grußwort partei­er­greifend geäußert, indem er die Arbeit der Bundesregierung und einer damaligen Parla­men­ta­rischen Staats­se­kretärin gelobt sowie das Handeln der Opposition im Bund und die Regie­rungs­politik im Land negativ qualifiziert habe. Außerdem habe er mit seinen Äußerungen zu bundes- und landes­po­li­tischen Angelegenheiten die Grenzen der gemeindlichen Verbands­kom­petenz nicht beachtet, die auch für die gemeindliche Öffent­lich­keits­arbeit und Handlungen von Gemeindeorganen wie Grußworte gelte.

Ortsbür­ger­meister ist den Aufforderungen bewusst nicht nachgekommen

Die Verbands­kom­petenz der Gemeinden erstrecke sich nur auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Allge­mein­po­li­tische Fragen, ohne spezifischen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft, gehörten hierzu nicht. Die Kreisverwaltung habe den Ortsbür­ger­meister auch bereits im Jahr zuvor wegen eines von ihm im Dezember 2008 im Mittei­lungsblatt der Verbands­ge­meinde veröf­fent­lichten Grußwortes darauf hingewiesen, dass die "parteipolitisch geprägten" Aussagen und die Äußerungen zur Bundes- und Landespolitik den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens darstellten, und ihn aufgefordert, bei künftigen Veröf­fent­li­chungen die einschlägigen Bestimmungen einzuhalten. Diesen eindeutigen Hinweis habe er bewusst missachtet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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