24.11.2024
24.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 15414

Drucken
Beschluss04.03.2013Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz3 B 10105/13.OVG
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss27.01.2011, 1 L 56/11.KO
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss04.03.2013

Verweis wegen Grußwort und politischer Stellungnahme des Ortsbür­ger­meisters in Mittei­lungsblattOrtsbür­ger­meister hat schuldhaft ihm obliegende Pflichten verletzt und ein Dienstvergehen begangen

Gegen den Ortsbür­ger­meister, der am 24. Dezember 2010 im Mittei­lungsblatt der Verbands­ge­meinde Langenlonsheim ein Grußwort mit einer Stellungnahme zu bundes- und landes­po­li­tischen Themen veröffentlicht hatte, wurde zu Recht ein Verweis als Diszi­pli­n­a­r­maßnahme ausgesprochen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In dem Grußwort äußerte sich der Ortsbürgermeister unter anderem zu bundes- und landes­po­li­tischen Angelegenheiten, wobei er die Arbeit der Bundesregierung und einer damaligen Parla­men­ta­rischen Staats­se­kretärin lobte, während er auf das Handeln der Opposition im Bund und die Regierungspolitik im Land kritisch einging. Nachdem die Kommu­na­l­aufsicht gefordert hatte, die Unzulässigkeit der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt bekanntzugeben, beantragte er beim Verwal­tungs­gericht Koblenz die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, um eine solche Veröf­fent­lichung zu verhindern. Der Antrag blieb ohne Erfolg. Im März 2012 erteilte die Kreisverwaltung Bad Kreuznach dem Ortsbür­ger­meister einen Verweis als Disziplinarmaßnahme. Seine hiergegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Trier ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, ab.

Beamter dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei

Der Ortsbür­ger­meister habe ein Dienstvergehen begangen, weil er schuldhaft die ihm als einem Ehrenbeamten (kommunalen Wahlbeamten) obliegenden Pflichten verletzt habe. Mit der Veröf­fent­lichung des von ihm in amtlicher Eigenschaft verfassten Grußwortes im Mittei­lungsblatt der Verbands­ge­meinde Langenlonsheim habe er gegen die beamten­rechtliche Kernpflicht zu unparteiischer Amtsführung verstoßen. Der Beamte diene dem ganzen Volk, nicht einer Partei; er habe seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen. Ein "partei­er­grei­fendes Verhalten" sei dem Beamten in einer amtlichen Tätigkeit untersagt. Das Grußwort des Ortsbür­ger­meisters sei eine amtliche Äußerung und nicht die Kundgabe einer privaten Meinung gewesen. Er habe sich in diesem Grußwort partei­er­greifend geäußert, indem er die Arbeit der Bundesregierung und einer damaligen Parla­men­ta­rischen Staats­se­kretärin gelobt sowie das Handeln der Opposition im Bund und die Regie­rungs­politik im Land negativ qualifiziert habe. Außerdem habe er mit seinen Äußerungen zu bundes- und landes­po­li­tischen Angelegenheiten die Grenzen der gemeindlichen Verbands­kom­petenz nicht beachtet, die auch für die gemeindliche Öffent­lich­keits­arbeit und Handlungen von Gemeindeorganen wie Grußworte gelte.

Ortsbür­ger­meister ist den Aufforderungen bewusst nicht nachgekommen

Die Verbands­kom­petenz der Gemeinden erstrecke sich nur auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Allge­mein­po­li­tische Fragen, ohne spezifischen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft, gehörten hierzu nicht. Die Kreisverwaltung habe den Ortsbür­ger­meister auch bereits im Jahr zuvor wegen eines von ihm im Dezember 2008 im Mittei­lungsblatt der Verbands­ge­meinde veröf­fent­lichten Grußwortes darauf hingewiesen, dass die "parteipolitisch geprägten" Aussagen und die Äußerungen zur Bundes- und Landespolitik den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens darstellten, und ihn aufgefordert, bei künftigen Veröf­fent­li­chungen die einschlägigen Bestimmungen einzuhalten. Diesen eindeutigen Hinweis habe er bewusst missachtet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss15414

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI