15.11.2024
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Dokument-Nr. 18103

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil15.04.2014

Mitwir­kungs­rechte der Studierenden im Senat der Universität Trier verletztErfahrungen und Argumente von Lehrenden und Lernenden sollten berücksichtigt werden

Die Studie­ren­den­ver­treter im Senat der Universität Trier haben einen Anspruch auf die erneute Beratung über die Einrichtung des neuen Studiengangs Pflege­wis­sen­s­chaften (Klinische Pflege). Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht in Koblenz entschieden und damit ein anders lautendes Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Trier aufgehoben.

Der Antrag auf Einrichtung des Studiengangs war im Juni 2013 gegen die Stimmen sämtlicher studentischer Vertreter im Senat der Hochschule angenommen worden. Unter Berufung auf ihre geschlossene Ablehnung (sog. Gruppenveto) machten die Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, das Hochschulgesetz vermittle ihnen einen Anspruch darauf, dass der fragliche Tages­ord­nungspunkt erneut im Senat behandelt wird. Der Beklagte lehnte dies unter Hinweis darauf ab, die Einrichtung eines neuen Studiengangs betreffe Angelegenheiten der Lehre nicht unmittelbar. Für diesen Fall gebe es keinen Anspruch auf Neubehandlung im Senat. Zu Unrecht, wie das Oberver­wal­tungs­gericht jetzt feststellte.

Studentisches Gruppenveto: Mitwirkung der Studierenden im Bereich Lehre hat besonderen Stellenwert

Das Hochschulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz habe bereits im Jahr 1995 erstmals das sog. studentische Gruppenveto eingeführt, um die Mitbestimmung der Studierenden auszuweiten, so die Richter. Dafür, den Begriff der Angelegenheiten der Lehre, die zu einem Gruppenveto berechtigten, eng auszulegen, enthalte das Gesetz keinerlei Anhaltspunkt. Es sei im Gegenteil so, dass im Bereich der Lehre der Mitwirkung der Studierenden ein besonderer Stellenwert zukomme. Sachgerechte Entscheidungen auf dem Gebiet der Lehre könnten vielfach nur getroffen werden, wenn Erfahrungen und Argumente von Lehrenden und Lernenden berücksichtigt und ausgeglichen würden. Das Gruppenveto stelle sich insoweit als Regelung dar, die im Lichte der universitären Selbst­ver­waltung und Wissenschaftsfreiheit das Zusammenwirken der Grund­recht­s­träger innerhalb der Hochschule (Lehrender und Lernender) als "kollegiale Verfassung des Hochschullebens" ordne und hierzu die Mitwirkung und damit die Teilhabe der Studierenden in Angelegenheiten der Lehre besonders sichere.

Einrichtung eines Studiengangs berühre auch Lehre

Die Einrichtung eines Studiengangs sei keinesfalls eine allein hochschul­po­li­tische Entscheidung, welche die Lehre nicht berühre. Im Rahmen ihrer Ausbil­dungs­aufgabe obliege es der Hochschule, die Rahmen­be­din­gungen zu setzen, wozu insbesondere auch die Einrichtung von Studiengängen gehöre. Damit korrespondiere ein verfas­sungs­mäßiges Recht der Studierenden, in die Lage versetzt zu werden, das Ziel des Studiums auch erreichen zu können. Die Neueinrichtung eines Studiengangs könne dabei vor allem, zumal unter dem den Hochschulen auferlegten Spardruck, grundsätzlich zulasten einer schon bestehenden Lerneinheit gehen und so die Interessen der Studierenden in Angelegenheiten der Lehre unmittelbar tangieren.

Gefährdung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit aufgrund Finanzierung durch Drittmittel

Hinzu komme im Fall der "Einführung eines dualen Studiengangs ‚Pflege­wis­sen­s­chaften (Klinische Pflege)' an der Universität Trier" der Umstand der beabsichtigten teilweisen Finanzierung dieses neuen Studiengangs durch Drittmittel. Nicht zuletzt durch diese Erschei­nungsform einer verstärkten Ökonomisierung des Wissen­schafts­be­triebs könne durch zunehmende Steue­rungs­effekte, die von nicht­staat­lichen Akteuren ausgehen könnten, die Wissenschafts- und Lehrfreiheit gefährdet werden. Im Modell der leistungs­ori­en­tierten Mittelvergabe stelle sich die Ressour­cen­ver­teilung durchaus als ein ernst zu nehmendes Gefähr­dungs­po­tential für die Wissen­schafts­freiheit dar. Derartigen strukturellen Gefahren für die Wissen­schafts­freiheit könne begegnet werden, indem in den Kolle­gi­a­l­organen der Hochschule Erfahrungen und Argumente von Lehrenden und Lernenden berücksichtigt und sachgerecht ausgeglichen würden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online

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