18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss24.07.2018

Kein Anspruch auf kostenlose Toilet­ten­nutzung an Autobahn­rast­stättenFehlende Anspruchs­grundlage

Es besteht kein Anspruch auf kostenfreie Benutzung der Sanifair-Toilet­te­n­anlagen an rheinland-pfälzischen Autobahn­rast­stätten. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im hier vorliegenden Fall betreibt die Beigeladene Raststätten an Bundes­au­to­bahnen in Rheinland-Pfalz und hat hierzu Konzes­si­ons­verträge mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen. Ihre Toilet­te­n­anlagen sind nach dem "Sanifair"-Konzept ausgestaltet. Danach muss der Nutzer einer Toilette 70 Cent bezahlen und erhält im Gegenzug einen Wert-Bon in Höhe von 50 Cent, den er in Raststätten mit Sanifair-Konzept einlösen kann. Der Kläger ist der Auffassung, Toilet­te­n­anlagen an Autobahn­rast­stätten müssten kostenlos zur Verfügung stehen. Seine Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz war erfolglos. Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz bestätigte nunmehr diese Entscheidung und lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Anspruch auf kostenlose Toilet­ten­nutzung nicht aus Grundrechten herzuleiten

Für das Begehren des Klägers fehle es an einer Anspruchs­grundlage. Ein Rahmenvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland, auf den der Kläger sich berufe, sei mittlerweile gekündigt, hätte aber im Übrigen auch nicht zur Bereitstellung kostenloser Toiletten verpflichtet. Ein entsprechender Anspruch lasse sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten. Zum einen sei das Entgelt für die Nutzung der Sanitä­r­ein­rich­tungen geringfügig. Zum anderen gebe es in Rheinland-Pfalz elf Raststätten und 43 unbewirt­schaftete Autobahn­ra­s­t­anlagen mit kostenfreien Toiletten. Damit bestünden für den Kläger genügend Möglichkeiten zur unentgeltlichen Toilet­ten­nutzung. Sofern der Kläger der Auffassung sei, es könne nicht von ihm erwartet werden, nach dem Tanken und Essen mehrere Kilometer zu einer kostenlosen öffentlichen Toilette zu fahren, möge eine solche Weiterfahrt zwar unangenehm sein. Der Staat sei aber nicht von Rechts wegen verpflichtet, dem Kläger diese Lästigkeit zu ersparen.

Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs lässt keine subjektiven Rechte herleiten

Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die "Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" berufen, die nach seinem Dafürhalten leide, wenn Reisende ihre Fahrt "mit voller Blase" zunächst fortsetzen müssten, um eine kostenlose öffentliche Toilette zu erreichen. Abgesehen davon, dass das geringe Entgelt der Toilet­ten­nutzung bei verständiger Würdigung wohl niemanden an einer notwendigen Toilet­ten­nutzung hindere, liege die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im öffentlichen Interesse, so dass der Kläger hieraus keine subjektiven Rechte herleiten könne. Schließlich stehe auch die rheinland-pfälzische Gaststät­ten­ver­ordnung - unabhängig von der Frage, ob sie auf die Betriebe der Beigeladenen überhaupt anwendbar sei - der Erhebung eines Entgelts für die Toilet­ten­nutzung an Autobahn­rast­stätten nicht entgegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online

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