03.12.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss17.08.2018

Abgasskandal: Halter von Diesel­fahr­zeugen zum Software-Update verpflichtetGeplantes zivil­recht­liches Vorgehen gegen Hersteller kein Grund für Verweigerung des Software-Updates

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Halter von Diesel­fahr­zeugen, deren Fahrzeuge mit einer unzulässigen, zur Abgas­ma­ni­pu­la­tionen führenden Abschalt­ein­richtung ausgestattet sind, zum Software-Update verpflichtet sind.

Die beiden Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens sind jeweils Halter eines Audi, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. In der Motorsteuerung hat der Hersteller eine unzulässige Abschalt­ein­richtung verbaut, die zu Abgas­ma­ni­pu­la­tionen führt. Das Kraft­fahrt­bun­desamt verpflichtete daraufhin den Hersteller, diese zu entfernen, um die Übereinstimmung mit dem ursprünglich genehmigten Typ wieder­her­zu­stellen. Die beiden Antragsteller nahmen weder an der (kostenlosen) Rückrufaktion des Herstellers teil noch ließen sie an den Fahrzeugen nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßen­ver­kehrs­be­hörden ein Software-Update vornehmen. Daraufhin wurde in einem Fall der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagt. In dem anderen Fall wurde dem Halter nochmals eine Frist für das Aufspielen des Software-Updates gesetzt und ein Zwangsgeld angedroht. Gleichzeitig ordneten die Behörden die sofortige Vollziehung an.

Fahrzeuge müssen zum Schutz vor schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen geltende Emissionswerte einhalten

Die Anträge der beiden Fahrzeug­be­sitzer auf einstweiligen Rechtsschutz hatten weder beim Verwal­tungs­gericht noch beim Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das Gericht nicht der Auffassung der Antragsteller folge, dass die sofortige Durchsetzung des Software-Updates nicht geboten sei, weil das einzelne Fahrzeug nur geringfügig zur Stick­stoff­dioxid-Belastung beitrage. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sei der Schutz vor schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen nur dann gewährleistet, wenn jedes einzelne Fahrzeug die geltenden Emissi­ons­grenzwerte einhalte. Emissi­ons­be­grenzende Maßnahmen bedürften zu ihrer Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung. Nur so sei die angestrebte Minderung der Gesam­te­mis­sionen garantiert, die gleichzeitig zur Minderung der Immissionswerte im Einwir­kungs­bereich beitrage.

Etwaigen Beweisverlusten für Zivilprozesse kann durch selbstständiges Beweisverfahren vorgebeugt werden

Auch könne der Halter eines betroffenen Fahrzeugs das Aufspielen des Software-Updates grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf verweigern, dass er wegen des Einbaus der Abschalt­ein­richtung zivilrechtlich gegen den Verkäufer oder Hersteller vorgehe. Insbesondere könne etwaigen Beweisverlusten durch ein selbstständiges Beweisverfahren vorgebeugt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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