23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss20.05.2021

Keine Ausnah­me­ge­neh­migung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Gesichts­schleier im EilverfahrenVollver­schleierung bleibt am Steuer verboten

Der Eilantrag einer muslimischen Glaubens­an­ge­hörigen aus Düsseldorf, die aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Gesichts­schleier (Niqab) bedecken möchte, ist auch beim Ober­verwaltungs­gericht erfolglos geblieben.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung darf derjenige, der ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die zuständige Straßen­ver­kehrs­behörde kann in Ausnahmefällen die Verdeckung des Gesichts genehmigen, was die Bezirks­re­gierung Düsseldorf im Fall der Antragstellerin aber ablehnte. Der beim Verwal­tungs­gericht Düsseldorf gestellte Eilantrag blieb erfolglos. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Oberver­wal­tungs­gericht zurückgewiesen.

Kein Anspruch auf Ausnah­me­ge­neh­migung vom Gesichts­ver­hüllungs- und -verde­ckungs­verbot

Nach Auffassung des OVG kann die Antragstellerin die im Ermessen der Behörde stehende Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Gesichts­ver­hüllungs- und -verde­ckungs­verbot nicht allein deswegen beanspruchen, weil sie ihr Gesicht aus religiösen Gründen bedecken will. Der Religionsfreiheit der Antragstellerin steht mit der Sicherheit des Straßenverkehrs ein Gemein­schaftswert von Verfassungsrang gegenüber. Das in der Straßen­ver­kehrs­ordnung angeordnete Gesichts­ver­hüllungs- und -verde­ckungs­verbot verfolgt den Zweck, die Erkennbarkeit und damit die Feststell­barkeit der Identität von Kraft­fahr­zeug­führern bei automatisierten Verkehr­s­kon­trollen zu sichern, um diese bei Verkehrs­ver­stößen heranziehen zu können. Mit dieser Zielrichtung dient die Vorschrift der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrs­teil­nehmer.

Gesichts­ver­hüllungs- und -verde­ckungs­verbot greift nur mittelbar in Religi­o­ns­freiheit ein

Ein genereller Vorrang der Religi­o­ns­freiheit der Antragstellerin kommt nicht in Betracht, weil das Gesichts­ver­hüllungs- und -verde­ckungs­verbot nur mittelbar in die Religi­o­ns­freiheit eingreift und zudem auf den begrenzten Zeitraum beschränkt ist, in dem die Antragstellerin ein Kraftfahrzeug führen möchte. Einzel­fa­ll­be­zogene Gründe, die zwingend eine Erteilung der beantragten Ausnah­me­ge­neh­migung erfordern, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Der Senat konnte auch nicht feststellen, dass der Antragstellerin, die in einem städtischen Umfeld wohnt, mindestens für die Dauer des Haupt­sa­che­ver­fahrens die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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