21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil05.11.1997

Großflächige Fachmärkte am Ortsrand haben regelmäßig negative Auswirkungen auf Funktion der InnenstadtInner­städ­tischer Einzel­han­dels­be­triebe müssten mit nicht unwesentlichen Umsatzverlusten von 10 % rechnen

Die Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung für einen SB-Schuhmarkt in einem am Stadtrand gelegenen Gewerbegebiet ist rechtmäßig, da großflächige Fachmärkte am Ortsrand regelmäßig negative Auswirkungen auf die Funktion der Innenstadt haben. Die geht aus einer Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Nordrhein-Westfalen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall bestätigte das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen die von der Stadt Jülich ausgesprochene Ablehnung der beantragten Genehmigung eines rund 1.400 qm großen SB-Schuhmarktes, der in einem Gewerbegebiet am Stadtrand angesiedelt werden sollte.

Bau von Fachmärkten führt regelmäßig zu zentrums­schäd­lichen Wirkungen und Negativfolgen für Verbraucher und städtebauliche Entwicklung

Zur Begründung seiner auch für die Bauleitplanung bedeutsamen Entscheidung führte das Gericht aus, dass nach den aus der Fachliteratur bekannten betrie­bs­wirt­schaft­lichen Untersuchungen davon auszugehen sei, dass solche Fachmärkte, die ein typisch inner­städ­tisches Sortiment wie z. B. Schuhe anbieten, zu so genannten zentrums­schäd­lichen Wirkungen mit negativen Folgen für die Verbraucher und die städtebauliche Entwicklung führen könnten. Die Funktion der Innenstadt als Zentrum für die Bedarfsdeckung werde dadurch beeinflusst, dass wegen des zu erwartenden Kaufkraft­ab­flusses Einzel­han­dels­be­triebe ihrerseits infolge verminderter Gewin­n­er­war­tungen den inner­städ­tischen Standort als unattraktiv ansähen. Als Folge hieraus werde sich das städtebauliche Gewicht von den zentralen Versor­gungs­be­reichen zur Peripherie hin verlagern. In diesem Zusammenhang könne ein Umsatzverlust von 10 % für die inner­städ­tischen Einzel­han­dels­be­triebe nicht als unwesentlich gewertet werden. Dies gelte auch im Hinblick auf so genannte Billigmärkte, weil auch sie ein Sortiment führten, welches in den zentralen Fachgeschäften oder Filialen angeboten werde.

Sicherung verbrau­chernaher Versorgung muss für auch für nicht­mo­to­ri­sierte Bevölkerung gewährleistet bleiben

In diesem Zusammenhang sei von besonderer Bedeutung, dass die Sicherung der verbrau­chernahen Versorgung für alle - insbesondere auch für die nicht­mo­to­ri­sierten - Bevöl­ke­rungs­kreise gewährleistet bleiben müsse. Dieses städtebauliche Ziel werde durch einen großflächigen zu Lasten des inner­städ­tischen Angebots gehenden Schuhmarkt an einem ungeeigneten Standort in Frage gestellt.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1997 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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