Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss13.04.2016
Kriminalhauptkommissar hat Anspruch auf Nebentätigkeitsgenehmigung zur Mitwirkung an FernsehproduktionenNebentätigkeit ist Ansehen der öffentlichen Verwaltung nicht abträglich
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass einem im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Kreis Düren) stehenden Kriminalhauptkommissar zu Unrecht eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Mitwirkung an den beiden RTL-Produktionen "Familien im Brennpunkt" und "Verdachtsfälle" in der Zeit von März bis Dezember 2014 verweigert wurde.
Bei den Fernsehproduktionen handelt es sich um sogenannte "scripted-reality"-Formate. Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sollte, abgesetzt vom gespielten, fiktiven Hauptgeschehen, als Kommentator kriminalpräventive Erläuterungen und Ratschläge geben.
Landrat verweigert Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung
Der dienstvorgesetzte Landrat lehnte den Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung mit der Begründung ab, dass solche Formate nicht den Zielen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit entsprächen. Sie erweckten den Eindruck der Dokumentation realer Situationen, seien aber reine Fiktion und verfälschten dadurch das Bild der tatsächlichen Polizeiarbeit.
Wahrscheinlichkeit der Ansehensbeeinträchtigung wird durch Mitwirkung des Kriminalhauptkommissars nicht erhöht
Das Verwaltungsgericht Aachen stellte fest, dass das beklagte Land verpflichtet gewesen sei, dem Kläger die Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen, weil die Nebentätigkeit nicht dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich gewesen sei. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nun auf den Antrag des Landes auf Zulassung der Berufung bestätigt. Es sei schon fragwürdig, dass durch die Sendungen mit einer nicht authentischen Darstellung der Polizeiarbeit die Möglichkeit einer Ansehensbeeinträchtigung verbunden sei. Jedenfalls gebe der Kläger nur, von diesem Hauptgeschehen abgesetzt, kriminalpräventive Kommentare und Ratschläge ab. Nehme der Kläger diese Aufgabe inhaltlich zutreffend und in sachlicher Form vor, seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass gerade durch seine Mitwirkung die Wahrscheinlichkeit für eine Ansehensbeeinträchtigung erhöht werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online