18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss13.04.2016

Kriminal­haupt­kommissar hat Anspruch auf Neben­tätigkeits­genehmigung zur Mitwirkung an Fernseh­pro­duk­tionenNebentätigkeit ist Ansehen der öffentlichen Verwaltung nicht abträglich

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass einem im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Kreis Düren) stehenden Kriminal­haupt­kommissar zu Unrecht eine Neben­tätigkeits­genehmigung für die Mitwirkung an den beiden RTL-Produktionen "Familien im Brennpunkt" und "Verdachtsfälle" in der Zeit von März bis Dezember 2014 verweigert wurde.

Bei den Fernseh­pro­duk­tionen handelt es sich um sogenannte "scripted-reality"-Formate. Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sollte, abgesetzt vom gespielten, fiktiven Hauptgeschehen, als Kommentator krimi­na­l­prä­ventive Erläuterungen und Ratschläge geben.

Landrat verweigert Erteilung einer Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung

Der dienst­vor­ge­setzte Landrat lehnte den Antrag auf Erteilung einer Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung mit der Begründung ab, dass solche Formate nicht den Zielen der polizeilichen Öffent­lich­keits­arbeit entsprächen. Sie erweckten den Eindruck der Dokumentation realer Situationen, seien aber reine Fiktion und verfälschten dadurch das Bild der tatsächlichen Polizeiarbeit.

Wahrschein­lichkeit der Ansehens­be­ein­träch­tigung wird durch Mitwirkung des Krimi­na­l­haupt­kom­missars nicht erhöht

Das Verwal­tungs­gericht Aachen stellte fest, dass das beklagte Land verpflichtet gewesen sei, dem Kläger die Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung zu erteilen, weil die Nebentätigkeit nicht dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich gewesen sei. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen nun auf den Antrag des Landes auf Zulassung der Berufung bestätigt. Es sei schon fragwürdig, dass durch die Sendungen mit einer nicht authentischen Darstellung der Polizeiarbeit die Möglichkeit einer Ansehens­be­ein­träch­tigung verbunden sei. Jedenfalls gebe der Kläger nur, von diesem Hauptgeschehen abgesetzt, krimi­na­l­prä­ventive Kommentare und Ratschläge ab. Nehme der Kläger diese Aufgabe inhaltlich zutreffend und in sachlicher Form vor, seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass gerade durch seine Mitwirkung die Wahrschein­lichkeit für eine Ansehens­be­ein­träch­tigung erhöht werde.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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