18.01.2025
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18.01.2025  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Minden Urteil21.02.2013

Justiz­voll­zugs­beamter erhält keine Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung für WaffenhandelTätigkeit des gewerblichen Handels mit Waffen würde Ansehen der öffentlichen Verwaltung schaden

Ein Justiz­voll­zugs­beamter hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung für das Gewerbe "Waffenhandel". Dies entschied das Verwal­tungs­ge­richts Minden und wies die Klage des Beamten gegen das Land Nordrhein-Westfalen ab.

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Minden kann das vom Kläger zum Gegenstand seines Antrags gemachte Gewerbe dienstliche Interessen beeinträchtigen. Die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit "Handel mit und Vermittlung von Schusswaffen und Munition" könne dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein. Das rechtfertige die Geneh­mi­gungs­ver­wei­gerung.

Genehmigung kann auch nicht für Abwicklung des Gewerbes erteilt werden

Dass dem Kläger in der Vergangenheit eine entsprechende Genehmigung erteilt worden sei, führe nicht zu einem Anspruch auf Verlängerung. Ebenso wenig sei dem Kläger allein zum Zweck der Abwicklung seines Gewerbes die begehrte Genehmigung zu erteilen.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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