Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil14.03.2013
Lehrer kann Erstattung der Beschaffungskosten für Schulbücher verlangenLehrer hat Aufwendungsersatzanspruch nach Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 679 BGB)
Einem beamteten Lehrer müssen die Aufwendungen für die Beschaffung von Schulbüchern vom Land erstattet werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Streitfall steht der Kläger im Dienst des beklagten Landes NRW. Er ist am Berufskolleg Barmen in Wuppertal beschäftigt. Das Land lehnte seinen Antrag ab, ihm Schulbücher in der Auflage zur Verfügung zu stellen, die im Unterricht in den von ihm unterrichteten Klassen verwendet wurde. Es wirkte auch nicht beim Schulträger, der Stadt Wuppertal, darauf hin, dass ihm die Schulbücher gestellt wurden. Darauf beschaffte der Kläger die Bücher selbst und verlangte vom beklagten Land ohne Erfolg die Erstattung der dafür entstandenen Kosten in Höhe von 28,42 Euro. Auch der Schulträger weigerte sich, die Kosten zu erstatten.
Kläger ist bei der Beschaffung der Schulbücher für das beklagte Land tätig geworden
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte jedoch Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass dem Kläger gegenüber dem beklagten Land wegen der für die Beschaffung der Schulbücher angefallenen Aufwendungen ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zustehe (§§ 683, 677, 679 BGB analog). Der Kläger sei unter den besonderen, im Urteil näher erläuterten Gegebenheiten des vorliegenden Falles bei der Beschaffung der Schulbücher zulässigerweise für seinen Dienstherrn, das beklagte Land, tätig geworden. Im Grundsatz sei zwar der Schulträger verpflichtet, die Kosten für Lehrmittel und damit auch für die vom Lehrer verwendeten Schulbücher zu tragen. In der konkret gegebenen Situation sei die Bereitstellung der Schulbücher aber auch ein Geschäft des beklagten Landes gewesen, weil der Zuständigkeitskonflikt zwischen Dienstherrn und Schulträger nicht zu Lasten des Lehrers gehen dürfe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online