18.10.2024
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Dokument-Nr. 5769

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Urteil26.02.2008Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz2 A 11288/07.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil26.02.2008

Land muss Lehrern Schulbücher kostenlos zur Verfügung stellen

Das Land Rheinland-Pfalz muss als Dienstherr seinen Lehrkräften kostenlos die Schulbücher zur Verfügung stellen, die für den Unterricht benötigt werden. Allerdings können Lehrerinnen und Lehrer nicht die nachträgliche Erstattung des Kaufpreises verlangen, wenn sie ein Schulbuch ohne vorherige Erlaubnis gekauft haben. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist als Oberstudienrat Beamter des Landes Rheinland-Pfalz und wird an der Berufsbildenden Schule in Bad Kreuznach eingesetzt. Schulträger ist der Landkreis Bad Kreuznach. Durch Beschluss der zuständigen Fachkonferenz wurde das Lehrbuch "Geschichte und Geschehen für berufliche Gymnasien" an der Schule des Klägers eingeführt. Da die Schule keine Lehrerexemplare des Buches anschaffte, erwarb der Kläger das von ihm für den Unterricht benötigte Buch auf eigene Kosten. Weder das Land als Dienstherr des Klägers noch der kommunale Schulträger erstatteten ihm die hierfür aufgewandte 18,32 €. Das Verwal­tungs­gericht verpflichtete das Land, die Kosten zu tragen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Dienstherrn hatte Erfolg.

Der Dienstherr sei aufgrund der beamten­recht­lichen Fürsorgepflicht gehalten, seinen Lehrkräften die zur sachgerechten Durchführung ihres Unterrichts erforderlichen Lehr- und Unter­richts­mittel zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehörten auch die von der Fachkonferenz verbindlich eingeführten Schulbücher. Denn den Lehrerinnen und Lehrern sei es nicht zumutbar, die Kosten für Arbeitsmittel aus ihrer Besoldung zu tragen. Dies gelte auch deshalb, weil andere Beamte ihre Sachausstattung wie etwa Büromaterial oder Ausrüs­tungs­ge­gen­stände ebenfalls nicht auf eigene Kosten anschaffen müssten. Die vom Dienstherrn für die Anschaffung von Lehr- und Unter­richts­mittel aufgewandten Kosten seien ihm allerdings vom jeweiligen kommunalen Schulträger zu erstatten, weil dieser nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für die Beschaffung und laufende Unterhaltung der Lehr- und Unter­richts­mittel zuständig sei.

Obwohl der Kläger daher grundsätzlich die kostenlose Überlassung eines Exemplars des eingeführten Lehrbuches habe erwarten können, stehe ihm dennoch kein Anspruch auf Erstattung des vom ihm gezahlten Kaufpreises zu. Denn er sei nicht befugt gewesen, das Lehrbuch ohne vorherige Erlaubnis anzuschaffen. Vielmehr habe er es seinem Dienstherrn überlassen müssen, im Rahmen seines Ermessens die Anschaf­fungs­kosten etwa durch Sammel­be­stel­lungen, Verhandlungen mit Schul­buch­verlagen und durch sonstige Maßnahmen möglichst niedrig zu halten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.03.2008

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