Verwaltungsgericht Dresden Urteil29.10.2015
Schulträger muss Schülern grafikfähigen Schultaschenrechner kostenlos zur Verfügung stellenLehrmittelfreiheit umfasst Anschaffung eines für den Unterricht erforderlichen Taschenrechners
Ein für den Unterricht erforderlicher grafikfähiger Taschenrechner gehört zu den Lernmitteln, die nach den Vorschriften der Sächsischen Verfassung vom Träger öffentlicher Schulen für alle Schüler unentgeltlich bereitgestellt werden muss. Dies hat das Verwaltungsgericht Dresden entschieden.
Im vorliegenden Fall war der Vater eines Achtklässlers mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich. Er vertrat die Meinung, dass die Lernmittelfreiheit im Freistaat Sachsen auch die Anschaffung eines grafikfähigen Taschenrechners umfasst. Die Große Kreisstadt Radebeul als Schulträger war allerdings nicht bereit, dieses Gerät dem Sohn des Klägers unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Daraufhin kaufte der Vater den Taschenrechner und klagte auf Erstattung des Kaufpreises.
Vater des Schülers kann Kaufpreis als Schadensersatz vom Schulträger zurückverlangen
Die Richter des Verwaltungsgerichts Dresden gaben dem Vater Recht. Der Schulträger habe seine Pflicht verletzt, jedem Achtklässler einen grafikfähigen Taschenrechner kostenlos zur Verfügung zu stellen. Deshalb könne der Vater des Schülers den aufgebrachten Kaufpreis als Schadensersatz vom Schulträger zurückverlangen. Die Große Kreisstadt Radebeul muss dem Vater nun den Kaufpreis für den Taschenrechner in Höhe von 131,45 Euro erstatten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online