21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil18.09.2007

Lehrer kann Koste­n­er­stattung für Schulbuch verlangenSchule muss notwendige Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

Weigert sich die Schulleitung, ein auf der Schulbuchliste befindliches Buch für die eigene Bibliothek anzuschaffen und kauft sich eine Lehrkraft das Buch deshalb selbst, kann sie Erstattung der Aufwendungen vom Dienstherrn verlangen. Dazu muss sie allerdings das Eigentum an dem Buch auf den Dienstherrn übertragen. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Kläger ist beamteter Lehrer an einer Berufsbildenden Schule. Zum Schuljahr 2003/2004 wurde ein bestimmtes Lehrbuch offiziell einführt und auf die Schulbuchliste gesetzt. Nachdem die Gesamtkonferenz der Schule es abgelehnt hatte, das Buch für die schuleigene Bibliothek zu beschaffen, kaufte der Kläger es auf eigene Kosten. Seinen Antrag auf Erstattung des Kaufpreises lehnte die Schulleitung ab, da es ihrer Ansicht nach an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle. Daraufhin erhob der Kläger Klage.

Die Klage hatte ganz überwiegend Erfolg. Der Kläger, so die Richter, müsse die als Lehrmittel für den Unterricht vorgesehenen Bücher nicht aus seiner Besoldung finanzieren. Erforderliche Arbeitsmittel müsse vielmehr der Dienstherr zur Verfügung stellen. Das folge aus der im Landes­be­am­ten­gesetz niedergelegten Fürsorgepflicht. Veranlasse der Dienstherr den Beamten, sich notwendige Arbeitsmittel selbst zu beschaffen, habe dieser Anspruch auf Erstattung der Kosten.

Der Kläger durfte sich durch die Weigerung, das Buch für die Bibliothek anzuschaffen, auch veranlasst sehen, es auf eigene Kosten zu erwerben. Es sei den Schülern nämlich nicht zuzumuten, von einem Lehrer unterrichtet zu werden, der den Inhalt der vorge­schriebenen Schulbücher nur unzureichend kenne.

Allerdings müsse der Kläger im Gegenzug zur Erstattung der Kaufpreiskosten das Eigentum an dem Schulbuch auf den Dienstherrn übertragen. Zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts genüge es nämlich, Einsicht in die Bücher zu nehmen. Dass der Kläger Eigentümer des Buches bleibe, sei daher nicht erforderlich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/07 des VG Koblenz vom 18.10.2007

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