21.11.2024
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Dokument-Nr. 3267

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Beschluss25.10.2006Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen6 B 1880/06
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss25.10.2006

Lehrer müssen Schulbücher nicht auf eigene Kosten beschaffen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Lehrer nicht verpflichtet sind, die im Unterricht verwendeten Schulbücher für den persönlichen Gebrauch auf eigene Kosten zu beschaffen.

Die Bezirks­re­gierung Münster hatte dem betroffenen Lehrer durch Verfügung auferlegt, zwei für den Engli­sch­un­terricht in seiner Klasse eingeführte Schulbücher selbst anzuschaffen. Mit Rücksicht auf den baldigen Beginn des Schuljahres hatte die Bezirks­re­gierung zugleich die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet. Dagegen hatte der Lehrer vor dem Verwal­tungs­gericht Münster mit Erfolg um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (Lehrer müssen Schulbücher nicht aus eigener Tasche bezahlen). Die gegen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts gerichtete Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts, es gebe kein Gewohn­heitsrecht, wonach ein Lehrer die für den Unterricht benötigten Schulbücher aus eigenen Mitteln beschaffen müsse, sei im Beschwer­de­ver­fahren nicht widerlegt worden. Eine bundes- oder landesweite allgemeine, ständige und gleichmäßige tatsächliche Übung - eine unerlässliche Voraussetzung für die Entstehung von Gewohn­heitsrecht - sei nicht belegt. Die "stich­pro­benhafte Befragung von Schul­auf­sichts­beamten" und die "inhaltlich nicht näher konkretisierte Umfrage bei den Ländern" reichten dafür nicht aus. Das Land räume selbst ein, dass die Lehrer bei Beschaffung von Schulbüchern für den eigenen Gebrauch in der Vergangenheit nur selten finanziellen Belastungen ausgesetzt gewesen seien, weil die Schul­buch­verlage sie in großem Umfang mit Freiexemplaren versorgt hätten. Angesichts dieses Entgegenkommens könne nicht von einer als rechtmäßig empfundenen ständigen Übung ausgegangen werden, dass die Lehrer solche Schulbücher auf eigene Kosten anzuschaffen hätten. Auch die steuerliche Absetzbarkeit solcher Kosten gebe dafür nichts her. Die Berück­sich­tigung von Werbungskosten hänge letztlich davon ab, ob solche Kosten bei dem Steuer­pflichtigen tatsächlich entstanden seien. Das der Steuer­pflichtige die Aufwendungen aus eigenen Mitteln habe bestreiten müssen, sei dafür unerheblich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.10.2006

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