23.11.2024
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Dokument-Nr. 2905

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Verwaltungsgericht Münster Beschluss16.08.2006

Lehrer müssen Schulbücher nicht aus eigener Tasche bezahlenBeschaffung von Lehrmitteln nicht Aufgabe eines Lehrers

Ein Lehrer darf nicht verpflichtet werden, die für den Unterricht benötigten Schulbücher selbst zu finanzieren. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Münster entschieden.

Lehrer sehen sich in jüngster Zeit mit der Tatsache konfrontiert, dass Schul­buch­verlage nicht mehr wie früher kostenlose Lehrerexemplare zur Verfügung stellen. Ein Englischlehrer an einer Schule in Olfen weigerte sich, die notwendigen Lehrmaterialien nunmehr aus seinem Einkommen zu finanzieren. Seine Bemühungen, die Arbeitsmittel von der Schule gestellt zu bekommen, blieben erfolglos. Schließlich wies ihn die Bezirks­re­gierung Münster per Verfügung an, sich die erforderlichen Englisch-Lehrbücher rechtzeitig zum Schul­jah­res­beginn 2006 zu beschaffen. Rechtsmittel zu dieser Verfügung hätten keine aufschiebende Wirkung. Die Bezirks­re­gierung vertrat nach Absprache mit dem Ministerium die Auffassung, es gehöre zum traditionellen Berufsbild des Lehrers, Teile seiner Vergütung für die Beschaffung von Schulbüchern für den von ihm zu verantwortenden Unterricht einzusetzen.

Das Verwal­tungs­gericht gab in einem Eilverfahren dem Antrag des Lehrers statt, der Verpflichtung zur Beschaffung der Bücher vorläufig (bis zu einer Entscheidung über seine inzwischen erhobene Klage) nicht nachkommen zu müssen. Die angegriffene Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Der Behörde fehle die Rechtsgrundlage für eine solche Verfügung, die in die Grundrechte des Lehrers eingreife. Die Lehrerbesoldung sei entgegen der Ansicht der Bezirks­re­gierung nicht in Teilen zur Beschaffung von Arbeitsmitteln bestimmt. Es sei auch keine Regelung ersichtlich, die die Behörde ermächtige, Lehrer zu verpflichten, sich Unter­richts­ma­te­rialien selbst zu kaufen. Bestehende Regelungen legten eher den Schluss nahe, die Beschaffung von Lehrmitteln sei nicht Aufgabe des Lehrers.

Auch den Versuch der Bezirks­re­gierung, eine entsprechende Verpflichtung aus Gewohn­heitsrecht abzuleiten, wiesen die Richter der 4. Kammer zurück. Schon die hierfür erforderliche langjährige Übung, dass die Lehrer die erforderlichen Schulbücher selbst finanzierten, gebe es nicht. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang unter anderem darauf, dass erst seit jüngster Zeit Schul­buch­verlage und Schul­buch­händler mit Rücksicht auf die Buchpreis­bindung dazu übergegangen seien, kostenlose Lehrerexemplare nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung zu stellen.

Siehe nachfolgend die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Nordrhein-Westfalen:

Lehrer müssen Schulbücher nicht auf eigene Kosten beschaffen

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 18.08.2006

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