21.11.2024
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Sie sehen einen weißen Schäferhund, der an einem Knochen nagt.
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss28.04.2023

Bei Versuch der Verschleierung der Existenz von Hunden kann generelle Hunde­haltungs­untersagung ausgesprochen werdenBehördliche Leinenpflicht gilt nicht nur für das Spazierengehen

Versucht ein Hundehalter die Existenz von Hunden zu verschleiern, um eine konkrete Hunde­haltungs­untersagung zu verhindern, so rechtfertigt dies eine generelle Haltuntersagung. Zudem gilt eine behördliche Leinenpflicht nicht allein für das Spazierengehen, sondern auch für den Zeitraum bis zum sicheren Verbringen des Hundes in den abgeschlossenen Innenraum eines Fahrzeugs. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2022 wurde einem Hundehalter das Halten von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und großer Hunde untersagt. Hintergrund dessen war, dass der Hundehalter gegen die im Januar 2020 angeordnete Leinenpflicht verstoßen hatte. Der Hundehalter hatte nach einem Spaziergang mit dem Hund sein Hund am Auto gesäubert, ohne dass der Hund angeleint war. Der Hund hatte daraufhin einen Menschen attackiert. Gegen die Hunde­hal­tungs­un­ter­sagung beantragte der Hundehalter Eilrechtsschutz. Er meinte, er habe gegen die Leinenpflicht nicht verstoßen, da diese nur für das Spazierengehen gelte. Zudem habe vor einer generellen Haltungs­un­ter­sagung das Verbot der Haltung konkreter Hunde ausgesprochen werden müssen. Das Verwal­tungs­gericht Minden wies den Eilantrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Hundehalters.

Rechtmäßigkeit der generellen Hunde­hal­tungs­un­ter­sagung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Hunde­hal­tungs­un­ter­sagung könne sich rechtmäßig auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW stützen. Zwar sei es zutreffend, dass eine künftige generelle Haltungs­un­ter­sagung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW voraussetze, dass zugleich ein Verbot für die Haltung konkreter, identi­fi­zierbarer Hunde ausgesprochen wird. Dies gelte aber dann nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Hundehalter nach Einleitung eines auf eine konkrete Haltungs­un­ter­sagung gerichteten Verwal­tungs­ver­fahrens die Hunde abgeben oder deren Aufenthalt verschleiern könnte. Dann könne auch ohne konkrete Haltungs­un­ter­sagung generell die künftige Hundehaltung gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden. So lag der Fall hier. Der Hundehalter hatte unwahre Angaben über die von ihm gehaltenen Hunde gemacht und wollte die Existenz konkreter Tiere verschleiern.

Leinenpflicht bezieht sich auch auf Säubern des Hundes am Auto

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts umfasse die behördliche Leinenpflicht nicht allein ein Spazierengehen mit dem Hund, sondern auch den Zeitraum des sicheren Verbringens des Tieres in den abgeschlossenen Innenraum des Fahrzeugs. Eine andere Auslegung der Anordnung sei mit dem Schutzzweck nicht vereinbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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