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- Verwaltungsgericht Minden, Beschluss18.03.2022, 11 L 864/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss28.04.2023
Bei Versuch der Verschleierung der Existenz von Hunden kann generelle Hundehaltungsuntersagung ausgesprochen werdenBehördliche Leinenpflicht gilt nicht nur für das Spazierengehen
Versucht ein Hundehalter die Existenz von Hunden zu verschleiern, um eine konkrete Hundehaltungsuntersagung zu verhindern, so rechtfertigt dies eine generelle Haltuntersagung. Zudem gilt eine behördliche Leinenpflicht nicht allein für das Spazierengehen, sondern auch für den Zeitraum bis zum sicheren Verbringen des Hundes in den abgeschlossenen Innenraum eines Fahrzeugs. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2022 wurde einem Hundehalter das Halten von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und großer Hunde untersagt. Hintergrund dessen war, dass der Hundehalter gegen die im Januar 2020 angeordnete Leinenpflicht verstoßen hatte. Der Hundehalter hatte nach einem Spaziergang mit dem Hund sein Hund am Auto gesäubert, ohne dass der Hund angeleint war. Der Hund hatte daraufhin einen Menschen attackiert. Gegen die Hundehaltungsuntersagung beantragte der Hundehalter Eilrechtsschutz. Er meinte, er habe gegen die Leinenpflicht nicht verstoßen, da diese nur für das Spazierengehen gelte. Zudem habe vor einer generellen Haltungsuntersagung das Verbot der Haltung konkreter Hunde ausgesprochen werden müssen. Das Verwaltungsgericht Minden wies den Eilantrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Hundehalters.
Rechtmäßigkeit der generellen Hundehaltungsuntersagung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Hundehaltungsuntersagung könne sich rechtmäßig auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW stützen. Zwar sei es zutreffend, dass eine künftige generelle Haltungsuntersagung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW voraussetze, dass zugleich ein Verbot für die Haltung konkreter, identifizierbarer Hunde ausgesprochen wird. Dies gelte aber dann nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Hundehalter nach Einleitung eines auf eine konkrete Haltungsuntersagung gerichteten Verwaltungsverfahrens die Hunde abgeben oder deren Aufenthalt verschleiern könnte. Dann könne auch ohne konkrete Haltungsuntersagung generell die künftige Hundehaltung gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden. So lag der Fall hier. Der Hundehalter hatte unwahre Angaben über die von ihm gehaltenen Hunde gemacht und wollte die Existenz konkreter Tiere verschleiern.
Leinenpflicht bezieht sich auch auf Säubern des Hundes am Auto
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts umfasse die behördliche Leinenpflicht nicht allein ein Spazierengehen mit dem Hund, sondern auch den Zeitraum des sicheren Verbringens des Tieres in den abgeschlossenen Innenraum des Fahrzeugs. Eine andere Auslegung der Anordnung sei mit dem Schutzzweck nicht vereinbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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