13.12.2024
13.12.2024  
Sie sehen einen weißen Schäferhund, der an einem Knochen nagt.

Dokument-Nr. 33649

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil12.12.2023

Mehrere Beißvorfälle rechtfertigen erweiterte Hunde­haltungs­untersagungZulässigkeit einer erweiterten Haltungs­un­ter­sagung trotz fehlender konkreter Haltungs­un­ter­sagung

Kommt es zu mehreren Beißvorfällen, so kann dies eine spätere erweiterte Hunde­haltungs­untersagung rechtfertigen. Zudem kann eine erweiterte Haltungs­un­ter­sagung auch ohne eine konkrete Haltungs­un­ter­sagung ausgesprochen werden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Jahren 2017 und 2019 kam es zu mehreren Beißvorfällen durch Hunde einer Hundehalterin aus Nordrhein-Westfalen. Es handelte sich um eine Bordeaux Dogge, ein Old English Bulldog und einen Russischen Schwarzen Terrier. Nachdem die zuständige Behörde die Hundehalterin zur beabsichtigten Untersagung der Haltung ihrer drei Hunde angehört hatte, gab die Hundehalterin die Hunde ab. Die zuständige Behörde sprach daraufhin im Oktober 2019 eine isolierte erweiterte Haltungs­un­ter­sagung für gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und großen Hunden aus. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Rechtmäßigkeit der erweiterten Haltungs­un­ter­sagung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die erweiterte Haltungs­un­ter­sagung könne auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden und sei rechtmäßig. Dabei sei es unerheblich, dass nicht zugleich eine konkrete Haltungs­un­ter­sagung ausgesprochen wurde. Die Zulässigkeit einer isolierten erweiterten Haltungs­un­ter­sagung diene einer effektiven Gefahrenabwehr, die ihre Berechtigung gerade mit Blick auf die Person des Hundehalters selbst und nicht indivi­du­a­li­sierten Hunden findet.

Wiederholter Sorgfalts­verstoß der Hundehalterin

Die Klägerin habe wiederholt gegen ihre Sorgfalts­pflichten aus § 2 Abs. 1 LHundG NRW verstoßen, so das Oberver­wal­tungs­gericht. Soweit die Klägerin meint, von einer Sorgfalts­pflicht­ver­letzung könne bei einer Hunderauferei nicht die Rede sein, sei dies unzutreffend. Die allgemeine Unbere­chen­barkeit tierischen Verhaltens sei von vornherein nicht geeignet, die im konkreten Fall unzureichende Vorsorge vor unkon­trol­lierten Verhalten der Hunde zu rechtfertigen. Es sei auch unerheblich, ob sich andere Hunde provozierend verhalten haben oder ein artübliches Verhalten vorliegt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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