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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil09.02.2012

Glasverbot im Kölner Straßenkarneval rechtmäßigVerbot des Mitführens, Benutzens und Verkaufens von Glas aufgrund drohender Gefahren bei Veranstaltung gerechtfertigt

Das Glasverbot im Kölner Straßenkarneval 2010 war rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln und erklärte, dass es vergleichbare Glasverbote auch künftig, also auch beim Straßenkarneval 2012 geben soll.

Im Jahr 2010 hatte die Stadt Köln erstmals durch Allge­mein­ver­fügung verboten, an einzelnen Karnevalstagen in bestimmten Bereichen der Innenstadt (Altstadt, Zülpicher Viertel, Teile der Ringe) Glasbehältnisse außerhalb von geschlossenen Räumen mitzuführen und zu benutzen. Dort ansässigen Einzel­han­dels­be­trieben war zugleich die Abgabe von Glasge­trän­ke­be­hält­nissen verboten worden.

VG gibt Klage von Bürger und Kioskbetreiber statt

Das Verwal­tungs­gericht Köln hatte den gegen diese Verbote gerichteten Klagen eines Bürgers und eines Kioskbetreibers mit der Begründung stattgegeben, die Gefah­ren­schwelle werde durch das bloße Mitführen und Benutzen sowie das Verkaufen von Glasge­trän­ke­be­hält­nissen noch nicht überschritten.

OVG: Drohende Schäden rechtfertigten ordnungs­be­hörd­liches Einschreiten

Dieser Auffassung ist das Oberlan­des­gericht Nordrhein-Westfalen nicht gefolgt. Zur Begründung führte das Gericht bei der Urteils­ver­kündung u.a. aus, dass im Kölner Straßenkarneval nach den gesicherten Erkenntnissen der Stadt unübersehbare Mengen an Glas und Scherben zwischen Zehntausende dicht gedrängt feiernde Menschen gelangten. Dabei handele es sich um die von den Karnevalisten mitgeführten Glasflaschen und Gläser, die – häufig auch alkoholbedingt – massenhaft ordnungswidrig entsorgt würden. Die dadurch drohenden Schäden (Schnittwunden, Reifenpannen, Behinderung von Rettungs­fahr­zeugen u.ä.) rechtfertigten ein ordnungs­be­hörd­liches Einschreiten bereits gegen das Mitführen, Benutzen und Verkaufen von Glas.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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