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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss01.08.2013

Rauchen von getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen mittels Wasserpfeife fällt nicht unter das Nicht­raucher­schutz­gesetzShisha-Café darf Wasserpfeifen mit Früchten und Shiazo-Steinen vorerst weiter anbieten

Die Stadt Marl darf nach dem Nicht­raucher­schutz­gesetz NRW vorläufig nicht gegen ein örtliches Shisha-Café vorgehen, das für seine Kunden Wasserpfeifen (Shishas) bereit hält, die statt mit Tabak ausschließlich mit getrockneten Früchten und/oder melas­se­be­han­delten Dampfsteinen (sog. Shiazo-Steinen) befüllt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen hervor.

Das Rauchen in Gaststätten und Cafés ist durch das Nichtraucherschutzgesetz NRW in seiner seit dem 1. Mai 2013 geltenden Fassung strikt verboten. Die Stadt Marl wies die Betreiberin eines Shisha-Cafés – in Abstimmung mit dem Gesund­heits­mi­nis­terium des Landes – darauf hin, hierunter falle auch der tabakfreie Gebrauch von Wasserpfeifen mit getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen. Halte die Betreiberin ihr entsprechendes Angebot weiterhin aufrecht, müsse sie bei jedem Verstoß mit der Einleitung eines Bußgeld­ver­fahrens rechnen. Da die Betreiberin dieses Risiko nicht in Kauf nehmen wollte, klagte sie beim Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen auf die Feststellung, dass das Nicht­rau­cher­schutz­gesetz auf ihr Geschäftsmodell keine Anwendung finde. Zugleich beantragte sie beim Gericht eine vorläufige Regelung, um das Shisha-Angebot bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage beibehalten zu können.

Keine gesund­heit­lichen Folgen für Passivraucher

Das Oberver­wal­tungs­gericht NRW gab dem Eilantrag in der zweiten Instanz statt. Nach Auffassung des Senats spreche alles dafür, dass das Rauchen von getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen mittels Wasserpfeife nicht unter das Nicht­rau­cher­schutz­gesetz falle. Es gebe keine Erkenntnisse dazu, dass Dritte bzw. sogenannte Passivraucher durch das bei Verwendung von getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen entstehende Verdamp­fungs­produkt gesundheitlich gefährdet würden. Bei dieser Sachlage sei eine Erstreckung des Rauchverbots auf diese Stoffe voraussichtlich nicht gerechtfertigt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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