18.10.2024
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Dokument-Nr. 5816

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Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Beschluss27.03.2008

Saarland: Wasser­pfei­fen­rauchen in "Shisha-Cafés" vorläufig weiterhin erlaubtEntscheidung des Verfas­sungs­ge­richtshofs des Saarlandes

Der Verfas­sungs­ge­richtshof des Saarlandes hat entschieden, dass Gaststätten, die ausschließlich das Rauchen von Wasserpfeifen anbieten ("Shisha-Cafés"), vorläufig weiter betrieben werden dürfen.

Der Verfas­sungs­ge­richtshof des Saarlandes hat im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Regelung des Nicht­rau­cher­schutzes und zur Änderung des Feiertagsrechts vom 21.11.2007 insoweit einstweilen ausgesetzt, als das Rauchen von Wasserpfeifen in Gaststätten untersagt wird, die ausschließlich - von Nebenleistungen abgesehen - das Rauchen von Wasserpfeifen anbieten.

Die Betreiber einer solchen Gaststätte haben gegen das Nichtraucherschutzgesetz des Saarlandes Verfas­sungs­be­schwerde eingelegt. Sie rügen eine Verletzung ihrer Gewerbefreiheit und ihres Eigentumsrechts: Infolge der gesetzlichen Neuregelung müssten sie mit gravierenden Umsatz­rü­ck­gängen rechnen, die ihre wirtschaftliche Existenz bedrohten. Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte Erfolg.

Schwere wirtschaftliche Nachteile für die Betreiber befürchtet

Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat hierzu ausgeführt: Würde der beantragte vorläufige Schutz nicht gewährt, könnten den Betreibern schwere und praktisch nicht wieder gut zu machende wirtschaftliche Nachteile entstehen. Sie müssten nämlich zur Vermeidung gaststät­ten­rechtlich zu ziehender Konsequenzen ihr Gewerbe einstellen, um dem Gesetz gerecht zu werden. Angesichts der zwischen­zeitlich weiter laufenden nicht rentierlichen Kosten und des zu erwartenden Verlusts von Kunden würde es sich um einen Nachteil handeln, dessen Schwere im Vergleich zu den bei vorübergehender Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes eintretenden Nachteilen deutlich überwiegt.

Demgegenüber seien die Nachteile, die mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden seien, weniger gewichtig. Die durch die Regelungen des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes in erster Linie geschützten nicht rauchenden Kunden einer Gaststätte seien nicht nennenswert benachteiligt, weil sog. "Shisha-Cafés" nahezu ausschließlich von Interessenten des Wasser­pfei­fen­rauchens besucht würden. Lediglich die in einem solchen Lokal beschäftigten Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmer würden - für einen kurzen Zeitraum - weiter durch die Gefahren des Passivrauchens belastet.

Die vorübergehende Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes begründe daher noch keine Nachteile, die möglicherweise existenz­ge­fährdende Konsequenzen für die betroffenen Gastwirte aufwiegen würden.

Eilentscheidung lässt keinen Schluss auf die Erfolgs­aus­sichten der Verfas­sungs­be­schwerde zu

Der Verfas­sungs­ge­richtshof weist ausdrücklich darauf hin, dass mit den Entscheidungen über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Aussage über die Erfolgs­aus­sichten der Verfas­sungs­be­schwerden verbunden ist. Der Verfas­sungs­ge­richtshof beabsichtigt im September 2008 über die Verfas­sungs­be­schwerde zu entscheiden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 27.03.2008

der Leitsatz

1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach saarländischem Verfas­sungsrecht fähig, Träger des Eigen­tums­grund­rechts und der Gewerbefreiheit zu sein.

2. Zur Folgenabwägung betreffend eine einstweilige Anordnung gegen den Vollzug des Gesetzes Nr. 1637 zur Regelung des Nicht­rau­cher­schutzes und zur Änderung des Feiertagsrechts vom 21.11.2007 (Amtsbl. 2008, 75), soweit es das Rauchen von Wasserpfeifen in Gaststätten untersagt, die von Nebenleistungen abgesehen ausschließlich das Rauchen von Wasserpfeifen anbieten.

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