18.10.2024
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Dokument-Nr. 6356

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Verfassungsgerichtshof Berlin Beschluss11.07.2008

Berlin: Rauchverbot in alkoholfreien Wasserpfeifen-Cafés Berlins vorläufig ausgesetztExistentielle wirtschaftliche Gefährdung des Betriebes rechtfertigen vorläufige Einschränkung des Verbots

Die Betreiberin eines alkoholfreien sog. Wasserpfeifen-Cafés hat bei dem Verfas­sungs­ge­richtshof des Landes Berlin Verfas­sungs­be­schwerde gegen das mit dem Berliner Nicht­rau­cher­schutz­gesetz angeordnete Rauchverbot in Gaststätten erhoben. Ihrem Eilantrag, in alkoholfreien Wasserpfeifen-Cafés das ab Juli 2008 bußgeldbewehrte Rauchverbot für Wasserpfeifen bis zur Entscheidung über die Verfas­sungs­be­schwerde vorläufig auszusetzen, hat der Verfas­sungs­ge­richtshof entsprochen.

Der Verfas­sungs­ge­richthof hat ausdrücklich offen gelassen, ob die gesetzliche Ausgestaltung des Rauchverbots in Gaststätten verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen genügt, und seine Entscheidung - wie in Eilverfahren üblich - allein auf eine Inter­es­se­n­ab­wägung gestützt. Dabei hat er den Betrei­be­r­in­teressen mit - im Wesentlichen - folgenden Erwägungen Vorrang eingeräumt:

Existentielle wirtschaftliche Gefährdung des Betriebes

Die Antragstellerin hat eine existentielle wirtschaftliche Gefährdung des Betriebes durch das Rauchverbot aufgezeigt. Die Umsätze bisher werden weit überwiegend aus dem Rauchangebot erwirtschaftet. Nahezu alle Gäste besuchen das Café, um Wasserpfeife zu rauchen. Zusätzlich angebotene Speisen und - ausschließlich alkoholfreie - Getränke werden nur nebenbei konsumiert. Bei dieser Sachlage ist es hinnehmbar, das Rauchverbot bis zur Entscheidung über die Verfas­sungs­be­schwerde und begrenzt auf bestehende Wasserpfeifen-Cafés einzuschränken. Diese müssen im Eingangsbereich als nicht rauchfrei und für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren verboten gekennzeichnet sein.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VerfGH Berlin vom 11.07.2008

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