Dokument-Nr. 30138
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil24.02.2021
Wasserpfeifenwatte unterliegt TabaksteuerVorliegen von Rauchtabak gemäß § 1 Abs. 8 des Tabaksteuergesetzes
Wasserpfeifenwatte stellt Rauchtabak im Sinne von § 1 Abs. 8 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) dar und unterliegt damit der Tabaksteuer. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2020 wurde in einer Shisha-Bar von Zollbeamten Wasserpfeifenwatte sichergestellt, da die entsprechenden Behältnisse kein Steuerzeichen trugen. Gegen die Sicherstellung legte der Betreiber der Shisha-Bar zunächst Einspruch ein und erhob schließlich Klage. Seiner Meinung nach unterliege Wasserpfeifenwatte nicht der Tabaksteuer.
Wasserpfeifenwatte ist tabaksteuerpflichtig
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Die sichergestellte Wasserpfeifenwatte sei verbrauchssteuerpflichtig. Sie gelte gemäß § 1 Abs. 8 TabStG als Tabakware, nämlich Rauchtabak, und unterliege damit der Tabaksteuer.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2021
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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