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Finanzgericht Düsseldorf Urteil24.02.2021

Wasser­pfei­fenwatte unterliegt TabaksteuerVorliegen von Rauchtabak gemäß § 1 Abs. 8 des Tabak­steu­er­ge­setzes

Wasser­pfei­fenwatte stellt Rauchtabak im Sinne von § 1 Abs. 8 des Tabak­steu­er­ge­setzes (TabStG) dar und unterliegt damit der Tabaksteuer. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2020 wurde in einer Shisha-Bar von Zollbeamten Wasserpfeifenwatte sichergestellt, da die entsprechenden Behältnisse kein Steuerzeichen trugen. Gegen die Sicherstellung legte der Betreiber der Shisha-Bar zunächst Einspruch ein und erhob schließlich Klage. Seiner Meinung nach unterliege Wasser­pfei­fenwatte nicht der Tabaksteuer.

Wasser­pfei­fenwatte ist tabak­steu­er­pflichtig

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Die sichergestellte Wasser­pfei­fenwatte sei verbrauchs­steu­er­pflichtig. Sie gelte gemäß § 1 Abs. 8 TabStG als Tabakware, nämlich Rauchtabak, und unterliege damit der Tabaksteuer.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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