Der Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt: "Die unterschiedliche Begünstigung der Betreiber inhabergeführter Gaststätten je nachdem, ob sie volljährige Familienangehörige zur Mithilfe heranziehen können oder ob ihnen dies - wie dem Beschwerdeführer - aus natürlichen Gründen verschlossen ist, hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes nicht stand. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Ungleichbehandlung allein nach den familiären Verhältnissen des Betroffenen geeignet ist, in dem Wettbewerb zwischen den inhabergeführten Gaststätten und der Gastronomie im Übrigen Chancengleichheit zu gewährleisten. Daher ist nicht einzusehen, warum Betreiber, die volljährige Familienmitglieder für eine Mithilfe werben können, besser behandelt werden als solche, die nur Freunde, Bekannte oder familienfremde Aushilfskräfte anzusprechen vermögen. Außerdem kann die Beschränkung der Mithilfe auf volljährige Familienangehörige dazu führen, dass sich diese lediglich aus familiärer Verbundenheit bereit erklären, dem Betreiber einer inhabergeführten Gaststätte zu helfen, während Außenstehende, die selbst Raucher sind, bereit stehen, unter der von ihnen auch sonst geübten Außerachtlassung ihrer gesundheitlichen Bedürfnisse mitzuarbeiten."
Der Verfassungsgerichtshof hält darüber hinaus nicht für verfassungskonform, dass das Nichtraucherschutzgesetz hinsichtlich der Privilegierung der Kleingastronomie an das Merkmal der "Inhaberführung" anknüpft.
Zur Begründung führt er aus: "Der Gesetzgeber hat mit der Ausnahmeregelung für inhabergeführte Gaststätten das Ziel verfolgt, eine Existenzgefährdung von kleinen "Eckkneipen" zu vermeiden, in denen eine Vielzahl der Gäste Raucher sind. Andere kleinere Gaststätten, die zwar nicht allein vom Inhaber geführt werden bzw. geführt werden können, sind aber ebenso wie diese Betriebe wegen eines verhältnismäßig geringen Umsatzes und dadurch bedingter geringer Rücklagen sowie eines hohen Anteils von Rauchern unter ihren Gästen durch das Rauchverbot gleichermaßen in ihrer Existenz bedroht."
Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof beanstandet, dass von der angegriffenen Ausnahmeregelung auch solche kleinen Gaststätten nicht erfasst werden, in denen trotz einer ausgeprägten Ausrichtung auf das Angebot von Getränken als "Beiwerk" begleitend einfach zubereitete Speisen angeboten werden: "Ein derartiges Angebot kann vom Inhaber allein nicht dauerhaft aufrechterhalten werden, weil für die Zubereitung die regelmäßige, nicht auf Ausnahmefälle beschränkte Anwesenheit einer zweiten Person in der Küche erforderlich ist. Durch das begleitende Angebot einfach zubereiteter Speisen unterscheiden sich kleine Gaststätten nicht maßgeblich von der ausschließlich getränkegeprägten Kleingastronomie. Letztere zeichnet sich dadurch aus, dass sie über eine geringe Zahl von Sitzplätzen verfügt mit der Folge, dass sie einen vergleichsweise niedrigen Umsatz tätigt und dass sie überwiegend Stammgäste anspricht, unter denen sich ein hoher Raucheranteil befindet. Diese typischen Merkmale der klassischen "Eckkneipe" gehen nicht dadurch verloren, dass in einer solchen Gaststätte - auch - kalte und einfach zubereitete warme Speisen angeboten werden. Sie unterscheiden sich vielmehr unabhängig davon von einer echten Speisgaststätte, die gleichermaßen rauchende und nicht rauchende Gäste anzieht. Eine Gleichbehandlung der getränkegeprägten Kleingastronomie mit der speisegeprägten Gastronomie ist deshalb auch zur Vermeidung eines Wettbewerbsnachteils für diese nicht geboten."
Die Verfassungswidrigkeit der angeführten Bestimmungen führt nicht zu deren Nichtigkeit. Da dem Landesgesetzgeber für die Neuregelung mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, kann lediglich die Unvereinbarkeit der gegenwärtigen Regelung mit der Landesverfassung festgestellt werden. Dem Landesgesetzgeber steht für den Erlass einer verfassungsgemäßen Neuregelung eine Frist bis zum 31. Dezember 2010 zur Verfügung.
Die entsprechenden Bestimmungen des saarländischen Nichtraucherschutzgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr.7 i.V.m. § 3 Abs. 3 NRschG) bleiben wegen der hohen Bedeutung des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens in der Zwischenzeit bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung anwendbar. Dies bedeutet, dass das Rauchen in Gaststätten weiterhin grundsätzlich untersagt ist.
Um für die Betreiber kleinerer Gaststätten existentielle Nachteile zu vermeiden, hat der Verfassungsgerichtshof jedoch bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung die im Nichtraucherschutzgesetz bereits vorgesehene Ausnahme wie folgt erweitert:
In inhabergeführten Gaststätten darf die gelegentliche Mithilfe auch durch volljährige Personen erfolgen, die nicht Familienmitglieder des Betreibers sind.
In Gaststätten mit weniger als 75 m2 Gastfläche darf der Betreiber das Rauchen gestatten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gaststätte über einen abgetrennten Nebenraum verfügt. Jedoch ist die Befreiung vom Rauchverbot auf solche Gaststätten beschränkt, die lediglich kalte oder einfach zubereitete warme Speisen anbieten. Darüber hinaus ist die betreffende Gaststätte als Rauchergaststätte zu kennzeichnen.
Für alle größeren Gaststätten bleibt es beim Verbot des Rauchens mit der Möglichkeit, separate Raucherräume einzurichten. Die Verfassungsbeschwerde eines Gastwirts, der eine Gaststätte führt, die nach den oben genannten Grundsätzen nicht vom Rauchverbot auszunehmen ist, hatte daher keinen Erfolg.
Ohne Erfolg blieb schließlich aufgrund von Stimmengleichheit die Verfassungsbeschwerde eines Betreibers eines sog. Shisha-Cafés.
In Fällen von Stimmengleichheit im Verfassungsgerichtshof sieht das Gesetz vor, dass die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nicht festgestellt werden kann.
Während die die Entscheidung nicht tragenden vier Verfassungsrichter die Rechtsauffassung vertreten haben, eine weitere Ausnahme für reine Wasserpfeifenlokale sei erforderlich, weil von einem freiwilligen Besuch nichtrauchender Gäste in solchen Gaststätten ausgegangen werden müsse und der Gesetzgeber nicht dargelegt habe, dass die Notwendigkeit der Einrichtung von Nichtraucherräumen eine überhaupt geeignete Maßnahme des Nichtraucherschutzes in solchen Gaststätten sei, halten die die Entscheidung tragenden vier Verfassungsrichter eine weitere Ausnahme nicht für erforderlich. Sie haben ausgeführt:
"Es ist jedoch das Ziel des Landesgesetzgebers, Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens in Gaststätten dadurch zu schützen, dass sie möglichst überall Speise- und Schanklokale vorfinden sollen, die rauchfrei sind oder in denen es zumindest rauchfreie Räume gibt, damit sie nicht vor die Wahl gestellt werden, auf den Besuch der Gaststätte entweder zu verzichten oder die Gefährdung durch Passivrauchen in Kauf zu nehmen. Dieses Ziel wird am wirksamsten erreicht, wenn dafür alle Gaststätteninhaber in die Pflicht genommen werden, rauchfreie Räume vorzuhalten. Der Gesetzgeber braucht sich nicht darauf einzulassen, für Gaststätten, die auf ein bestimmtes - raucherbezogenes - Angebot ausgerichtet sind, Ausnahmen von dieser Regelung vorzusehen. Angesichts der hohen Bedeutung des Gesundheitsschutzes darf er vielmehr die allgemeine Entscheidung treffen, dass es grundsätzlich keine Gastwirtschaften mehr geben soll, in denen auf der gesamten Fläche geraucht werden darf. Soweit der Gesetzgeber aus Gründen des Existenzschutzes für die Kleingastronomie Ausnahmen vom Rauchverbot zugelassen hat, stehen die dadurch verfassungsrechtlich gebotenen Möglichkeiten zur Führung einer Rauchergaststätte auch den Inhabern kleiner Wasserpfeifenlokale offen. Für größere Wasserpfeifenlokale gilt, dass deren Betreiber Einschränkungen zum Schutz der Gesundheit hinnehmen müssen."
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VerfGH des Saarlandes vom 01.12.2008