06.05.2026
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
06.05.2026 

Dokument-Nr. 35952

Sie sehen ein leeres Weinglas.
Drucken
Beschluss30.04.2026Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen4 B 450/26
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss30.04.2026

Festival "Hai in den Mai" benötigte eine natur­schutz­rechtliche BefreiungGemeinde Stemwede musste das Festival "Hai in den Mai" nicht genehmigen

Die Veranstalterin hatte für den 30.04.2026 bis 04.05.2026 in Stemwede das Festival "Hai in den Mai" geplant. Sie blieb auch in zweiter Instanz mit ihrem Begehren erfolglos, die Gemeinde im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über mehrere von ihr gestellte Anträge - auf Markt­fest­setzung, immis­si­ons­schutz­rechtliche Ausnahme sowie gaststät­ten­rechtliche Erlaubnis - zu entscheiden. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Minden vom 28.04.2026.

Zur Begründung führte der 4. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts aus, dass sowohl die begehrte Markt­fest­setzung unter Einschluss einer immis­si­ons­schutz­recht­lichen Ausnahme als auch die begehrte gaststät­ten­rechtliche Gestattung offensichtlich unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt rechtmäßig erteilt werden können. Die Durchführung des Festivals verstößt jedenfalls gegen Verbote der geltenden Landschafts­schutz­ver­ordnung.

Natur­schutz­rechtliche Befreiung war abgelehnt worden

Eine natur­schutz­rechtliche Befreiung von diesen Verboten ist vom zuständigen Kreisumweltamt am 23.04.2026 abgelehnt worden. Die Veranstalterin hat von der ihr seit Tagen - auch öffentlich - aufgezeigten Gelegenheit, die für eine rechtmäßige Veran­stal­tungs­durch­führung erforderliche Befreiung im Wege des Eilrechts­schutzes gegenüber dem hierfür zuständigen Kreis Minden-Lübbecke zu erstreiten, keinen Gebrauch gemacht. Sie hätte die landschafts­schutz­rechtliche Befreiung bis zum Beginn des Festivals erlangen müssen, damit die begehrte Markt­fest­setzung und die weiteren Genehmigungen rechtmäßig hätten erlassen werden können. Der Antragstellerin musste die Notwendigkeit einer alljährlichen Beurteilung der Befrei­ungs­vor­aus­set­zungen auch angesichts wechselnder und jeweils eigenständig aktuell zu beurteilender Veran­stal­tungs­flächen seit Jahren bekannt sein, auch wenn in der Vergangenheit die erforderlichen Befreiungen stets erteilt worden waren.

Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin

Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin die eigenständig tragenden Versa­gungs­gründe in der ablehnenden Entscheidung des Kreisumweltamts vom 23.04.2026 nicht entkräftet, die Nutzung des Geländes sei in den vergangenen Jahren erheblich über den ursprünglich zugrunde gelegten Umfang hinaus ausgeweitet worden, bauliche Anlagen seien ohne die erforderlichen Genehmigungen errichtet und die Nutzung der Flächen erheblich und dauerhaft intensiviert worden, in der Vergangenheit seien wiederholt Verstöße gegen Neben­be­stim­mungen und natur­schutz­rechtliche Vorgaben festgestellt worden, etwa im Hinblick auf Lichtemissionen, Flächennutzung und Besucherlenkung, wodurch Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin hinsichtlich der Einhaltung künftiger Auflagen bestünden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss35952

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI