Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss08.01.2026
Auch Strafverteidiger müssen bei sicherheitsrelevanter (Groß-)Verfahren durch die Zugangskontrolle und dürfen durchsucht werdenEilantrag gegen Zugangskontrolle zum Prozessgebäude des OLG Düsseldorf erfolglos
Ohne Erfolg haben sich drei Strafverteidiger, die in einem am 13.01.2026 beginnenden Strafverfahren vor dem Staatsschutzsenat des OLG Düsseldorf auftreten, gegen auch sie betreffende Zugangskontrollen zum Prozessgebäude des OLG Düsseldorf gewandt. Das Oberverwaltungsgericht hat den Eilantrag gegen die Anordnung der Kontrollen durch den Gerichtspräsidenten abgelehnt.
Die Hauptverhandlung in dem Staatsschutzverfahren wird gegen sechs mutmaßliche Mitglieder einer linksextremistischen kriminellen Vereinigung wegen versuchten Mordes u. a. geführt. Bei dem Prozessgebäude handelt es sich um einen Außenstandort des OLG Düsseldorf, der eigens zur Durchführung sicherheitsrelevanter (Groß-)Verfahren errichtet wurde. In einer Dienstanweisung für die Durchführung der Einlasskontrolle ist für das Prozessgebäude vorgesehen, dass auch Verteidiger, die sich ausgewiesen haben, auf mitgeführte Gegenstände durchsucht werden. Der Ablauf der vorgesehenen Durchsuchung ist dort im Einzelnen beschrieben. Mit Beschluss vom 18.12.2025 hat der Vorsitzende des Staatsschutzsenats eine im Wesentlichen inhaltsgleiche sitzungspolizeiliche Anordnung erlassen. Am 29.12.2025 haben drei Verteidiger mit einem Normenkontrolleilantrag unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Regelung zur Durchführung der Einlasskontrolle außer Kraft zu setzen, die auch die Verteidiger betrifft. Der Antrag blieb erfolglos.
Einstweilige Anordnung ist nicht dringend geboten
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Auf sich beruhen kann, ob die Dienstanweisung, auf die die Hausordnung des OLG Düsseldorf lediglich Bezug nimmt, im Wege eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens angegriffen werden kann. Jedenfalls beeinträchtigt ihre Umsetzung die Antragsteller nicht so konkret, dass eine einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist. Die Antragsteller sind von den beanstandeten Regelungen im Wesentlichen nur betroffen, weil sie als Verteidiger zu Hauptverhandlungsterminen ab dem 13.01.2026 vorerst bis zum 12.01.2027 geladen sind. Zu diesen Terminen sind sie bereits unabhängig von den angegriffenen Bestimmungen aufgrund einer sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden des Staatsschutzsenats einer vergleichbaren Einlasskontrolle zu unterziehen. Eine Betroffenheit unabhängig von den anberaumten Verhandlungsterminen, für die die Anordnung des Vorsitzenden gilt, haben sie zumindest für die Zukunft nicht geltend gemacht.
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Im Interesse der Sicherheit muss in Kauf genommen werden, dass Verteidiger getroffen werden, die keinen Anlass zu der Annahme gegeben haben, sie würden die "Ordnung in der Sitzung" gefährden oder gar Gewalttäter unterstützen
Ungeachtet dessen ist höchstrichterlich anerkannt, dass eine sitzungspolizeiliche Anordnung die Durchsuchung von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände - auch in Gestalt von Einlasskontrollen in den dem Sitzungssaal vorgelagerten Räumlichkeiten - vorsehen kann und dem Vorsitzenden die sitzungspolizeilichen Befugnisse auch gegenüber Verteidigern zustehen. Nachdem in der Vergangenheit der konkrete Verdacht entstanden war, inhaftierten terroristischen Gewalttätern seien mit Hilfe ihrer Verteidiger Waffen und Sprengstoff zugeführt worden, erscheint es nicht sachfremd, wenn der Vorsitzende die abstrakte Gefahr von empfindlichen Störungen der Hauptverhandlung durch die Angeklagten sieht, denen immerhin die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und versuchter Mord vorgeworfen wird. Dass durch derartige Vorkehrungen auch Verteidiger getroffen werden, die keinen Anlass zu der Annahme gegeben haben, sie würden die „Ordnung in der Sitzung“ gefährden oder gar Gewalttäter unterstützen, muss im Interesse der Sicherheit in Kauf genommen werden. Die Einbeziehung von Verteidigern in die Einlasskontrollen verletzt diese auch nicht im Verhältnis zu anderen prozessbeteiligten Organen der Rechtspflege in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung. Von prozessbeteiligten Vertretern des Staates geht keine Gefahr für die Ordnung in strafgerichtlichen Hauptverhandlungen aus.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2026
Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)