18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss04.02.2021

Düsseldorfer Amtsgericht darf Presse­mit­teilung nicht mit Details aus Anklageschrift veröffentlichenVerbreitung einer Presse­mit­teilung mit Details aus der Anklageschrift stellt groben Eingriff in da Persönlichkeits­recht dar

Das Amtsgericht Düsseldorf war und ist nicht berechtigt, Details aus einer bei ihm eingegangenen Anklage gegen einen ehemaligen Profi­fuß­ba­ll­spieler per Presse­mit­teilung öffentlich bekannt zu machen. Es war und ist dem Amtsgericht im konkreten Fall aber erlaubt, Medienvertreter wahrheitsgemäß unter Namensnennung über die Anklageerhebung und den Tatvorwurf in abstrakter Form unter Hinweis auf die Unschulds­ver­mutung zu unterrichten. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes entschieden und den voraus­ge­gangenen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf teilweise geändert.

Kurz nachdem die Staats­an­walt­schaft per Pressemitteilung über die Anklageerhebung in anonymisierter Form und ohne Nennung des Strafvorwurfs informiert hatte, gab das Amtsgericht wegen zahlreicher Medienberichte und -anfragen ebenfalls hierüber eine Presse­mit­teilung heraus, die auch im Internet veröffentlicht wurde. Sie enthielt den Namen des Angeschuldigten und offenbarte Details der Anklage, die zuvor nicht öffentlich bekannt waren. Der daraufhin vom Antragsteller beim Verwal­tungs­gericht Düsseldorf gestellte Eilantrag blieb erfolglos. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte nun teilweise Erfolg.

Grober Eingriff in das Persön­lich­keitsrecht

Zur Begründung seines Beschlusses hat das OVG ausgeführt, das Entgegen der Einschätzung des Verwal­tungs­ge­richts verletze die Presse­mit­teilung das Recht des Antragstellers auf ein faires Verfahren und sein allgemeines Persön­lich­keitsrecht. Die öffentliche Berich­t­er­stattung über den Strafvorwurf greife erheblich in das Persön­lich­keitsrecht des Antragstellers ein. Medie­n­in­for­ma­tionen der Pressestelle des Amtsgerichts über das Strafverfahren, denen amtliche Authentizität zukomme, müssten mit Blick auf die Unschulds­ver­mutung und die Auswirkungen auf das Strafverfahren gerade zu seinem Beginn mit der gebotenen Sachlichkeit, Objektivität und Zurückhaltung erfolgen. Die Presse­mit­teilung des Amtsgerichts in diesem frühen Verfah­rens­stadium hätte danach nicht ohne vorherige Anhörung des Antragstellers erfolgen dürfen und gehe über den zulässigen Inhalt hinaus. Außerdem habe die in Rechte des Antragstellers eingreifende Presse­mit­teilung nicht für die Allgemeinheit im Internet zugänglich gemacht werden dürfen, weil es dafür keine Ermäch­ti­gungs­grundlage gebe.

Presse darf jedoch wahrheitsgemäß unter Namensnennung über Anklageerhebung und Tatvorwurf unterrichtet werden

Der Antragsteller müsse es aber wegen der Besonderheiten des Einzelfalles hinnehmen, wenn das Amtsgericht die Medien, die sich auf die Pressefreiheit berufen könnten, durch sorgfältig formulierte Informationen wahrheitsgemäß und unter Namensnennung über den Tatvorwurf in abstrakter Form unter Hinweis auf die Unschulds­ver­mutung unterrichte. Für eine solche Information liege der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen vor. Dabei sei nach vorheriger Anhörung des Antragstellers gegebenenfalls knapp und ohne nähere Einzelheiten mitzuteilen, dass dieser den Vorwürfen entgegen trete. In Bezug auf das weitergehende Begehren, dem Amtsgericht bestimmte Vorgaben für seine künftige Pressearbeit zu dem Strafverfahren zu machen, blieb die Beschwerde erfolglos. Der Antragsteller könne hier keinen - nur ausnahmsweise zulässigen - vorbeugenden Rechtsschutz beanspruchen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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