21.11.2024
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Dokument-Nr. 29190

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss14.09.2020

AG Düsseldorf darf über Verfahren gegen ehemalige Nationalspieler informierenDie entsprechende Presse­mit­teilung muss nicht von der Homepage des Amtsgerichts entfernt werden

Die durch das Amtsgericht Düsseldorf veröffentlichte Presse­mit­teilung vom 4.9.2020 über die Anklageerhebung gegen einen ehemaligen Fußball­national­spieler darf weiter verbreitet werden. Auch entsprechende mündliche Erklärungen gegenüber Medien­ver­tretern dürfen abgegeben werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tag, der den Beteiligten bekannt gegeben worden ist, entschieden und damit einen Eilantrag des früheren Natio­nal­spielers abgelehnt.

Im vorliegenden Fall wollte der ehemalige Nationalspieler im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen, dass dem Amtsgericht untersagt wird, im Rahmen von Press­e­in­for­ma­tionen – insbesondere mit der Pressemitteilung vom 4.9.2020 – Auskünfte zu der Anklageerhebung durch die Staats­an­walt­schaft Düsseldorf zu erteilen.

AG: Öffentliches Interesse überwiegt gegenüber privatem Interesse

Ausgehend von § 4 des Landes­pres­se­ge­setzes hatte das VG eine Abwägung der wider­strei­tenden Interessen der Infor­ma­ti­o­ns­freiheit der Presse auf der einen und des Persön­lich­keits­schutzes des Betroffenen auf der anderen Seite vorzunehmen. Bei einer umfassenden Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles verdient das öffentliche Interesse an der durch das Amtsgericht erteilten Information den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse, weder namentlich noch mit den angeklagten Straf­tat­be­ständen und Tathandlungen genannt zu werden, so das VG. Unsachliche Formulierungen enthält der Text der Presse­mit­teilung ebenso wenig wie eine unzulässige Vorverurteilung.

AG zur Unterrichtung der Medien unter Namensnennung und Darlegung etwaiger Tatvorwürfe berechtigt

Das weitere Begehren, dem Amtsgericht eine vergleichbare Information der Öffentlichkeit zu untersagen, wenn die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gefallen ist, ist ebenfalls erfolglos geblieben. Auch insoweit hat das VG entschieden, dass das Amtsgericht zur Unterrichtung der Medien unter Namensnennung und Darlegung etwaiger Tatvorwürfe berechtigt ist.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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