15.11.2024
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Dokument-Nr. 14664

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Urteil16.11.2012Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen4 A 46/11
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil16.11.2012

Tarifvertrag 2008 im Hotel- und Gaststät­ten­gewerbe war allge­mein­ver­bindlichArbeitsminister durfte zu Recht Bestehen eines öffentlichen Bedürfnisses an Allge­mein­ver­bind­li­ch­er­klärung annehmen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Land Nordrhein-Westfalen hat die Klage eines Pizza-Lieferdienstes gegen die Allge­mein­ver­bin­di­ch­er­klärung eines Tarifvertrages für das Hotel- und Gaststät­ten­gewerbe abgewiesen. Das Gericht erklärte die Klage bereits nach den konkreten Umständen für unzulässig, da der Kläger eine für ihn von der ausgelaufenen Allge­mein­ver­bind­li­ch­er­klärung ausgehende nachteilige Wirkung nicht deutlich machen konnte.

Im September 2008 hatte der damalige Arbeitsminister des Landes NRW einen im Februar 2008 zwischen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und dem Deutschen Hotel- und Gaststät­ten­verband NRW (DEHOGA NRW) geschlossenen Entgelt­ta­rif­vertrag für die unteren Lohngruppen für allge­mein­ver­bindlich erklärt. Infolgedessen mussten auch Arbeitgeber der Hotel- und Gaststät­ten­branche, die nicht im DEHOGA NRW organisiert sind, ihren Beschäftigten mindestens den Tariflohn zahlen.

Kläger hält Allge­mein­ver­bind­li­ch­er­klärung für unwirksam und zahlt Angestellten keinen tariflichen Stundenlohn

Voraussetzung für eine Allge­mein­ver­bind­li­ch­er­klärung ist, dass die die tarifgebundenen Arbeitgeber (d.h. hier die Mitglieds­be­triebe des DEHOGA NRW) mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und die Allge­mein­ver­bind­li­ch­er­klärung im öffentlichen Interesse liegt. Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der nicht Mitglied des DEHOGA NRW ist, hielt diese Voraussetzungen für nicht gegeben und die Verpflichtung, nach Tarif zu entlohnen, für unzulässig. Tatsächlich zahlte er seinen Beschäftigten den tariflichen Stundenlohn von 6,30 Euro bzw. 7,22 Euro nicht. Vielmehr klagte er gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf die gerichtliche Feststellung, dass die Allge­mein­ver­bind­li­ch­er­klärung unwirksam sei.

Rechtsschutz im Hinblick auf konkret nicht absehbare Ausein­an­der­set­zungen über Höhe der Entlohnung durch Arbeitsgerichte gewährleistet

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hatte der Klage entsprochen. Auf die Berufung des beklagten Landes wies das Oberver­wal­tungs­gericht Land Nordrhein-Westfalen die Klage jetzt ab. Das Gericht hielt die Klage nach den konkreten Umständen bereits für unzulässig. Der Kläger habe nicht deutlich machen können, dass von der ausgelaufenen Allge­mein­ver­bind­li­ch­er­klärung für ihn noch nachteilige Wirkungen ausgehen könnten. Im Hinblick auf konkret nicht absehbare Ausein­an­der­set­zungen mit Mitarbeitern über die Höhe der Entlohnung sei Rechtsschutz durch die Arbeitsgerichte gewährleistet. Falls er noch Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge auf der Grundlage des Tariflohns nachentrichten müsse, könne er dagegen vor den Sozialgerichten klagen. Unabhängig davon sei die Klage unbegründet. Nach allen vorliegenden Daten, insbesondere aus den statistischen Jahrbüchern und den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit hätten die damals etwa 18.500 Mitglieds­un­ter­nehmen des DEHOGA NRW im September 2008 mindestens 50 % der Arbeitnehmer im Hotel- und Gaststät­ten­gewerbe in Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Zudem habe der Arbeitsminister zu Recht annehmen dürfen, dass für die Allge­mein­ver­bind­li­ch­er­klärung ein öffentliches Bedürfnis bestehe.

Das Verfahren betraf die Allge­mein­ver­bind­li­ch­er­klärung eines zwischen März 2008 und Juni 2010 geltenden Tarifvertrages. Gegenwärtig ist beim Arbeits­mi­nis­terium NRW ein entsprechendes Verfahren für den im Mai 2012 geschlossenen aktuellen Entgelt­ta­rif­vertrag für das Hotel- und Gaststät­ten­gewerbe anhängig.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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