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Dokument-Nr. 30910

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Urteil23.09.2021Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen4 A 1073/20
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil23.09.2021

Grundsatz­entscheidung zur Verbands­klage­befugnis von MietervereinenErfüllung der Eintra­gungs­vor­aus­set­zungen nach Unterlassungs­klagen­gesetz auch bei auf Mitglieder beschränkte Beratung möglich

Das Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein in Regensburg ansässiger Mieterverein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungs­klagen­gesetz einzutragen ist. Hieraus folgt seine Befugnis, bestimmte Verbandsklagen im Verbraucher­interesse zu erheben.

Der Mieterverein (Kläger) hatte beim Bundesamt für Justiz in Bonn die Eintragung in die dort bundesweit geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unter­las­sungs­kla­gen­gesetz begehrt. Das Bundesamt lehnte den Antrag entsprechend seiner ständigen Verwal­tung­s­praxis mit der Begründung ab, der Kläger gewährleiste neben der verbrau­cher­be­zogenen Aufklärung keine individuelle Beratung in persönlichen Gesprächen, die über den Kreis seiner Mitglieder hinaus allen Verbrauchern zugänglich sei. Das Verwal­tungs­gericht Köln hat das Bundesamt für Justiz verpflichtet, den Kläger in die Liste der qualifizierten Einrichtungen einzutragen.

Tätigkeit muss sich an Verbrau­cher­schaft insgesamt wenden

Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die dagegen gerichtete Berufung des Bundesamts zurück und bestätigte damit im Ergebnis das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts. Der Kläger erfüllt die Eintra­gungs­vor­aus­set­zungen nach dem Unter­las­sungs­kla­gen­gesetz, weil es zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört, Interessen der Verbraucher in seinem Tätig­keits­bereich durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Zum Erwerb der Verbands­kla­ge­be­fugnis nach dem Unter­las­sungs­kla­gen­gesetz muss ein Verein seit jeher - ebenso wie die klassischen Verbrau­cher­verbände - im Einklang mit seiner Satzung Verbrau­cher­auf­klärung und -beratung im kollektiven Verbrau­che­r­in­teresse betreiben, sich in seinem Tätig­keits­bereich also an die Verbrau­cher­schaft insgesamt wenden.

Eintra­gungs­vor­aus­setzung kann auch bei auf die eigenen Mitglieder beschränkte Beratung erfüllt sein

Dies bedeutet aber nicht, dass eine auf die eigenen Mitglieder beschränkte Aufklärung oder Beratung einer Eintragung in jedem Fall entgegensteht. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers muss Verbrau­cher­auf­klärung und -beratung, die im ausschließ­lichen Interesse der Verbraucher zu betreiben ist, einen solchen Umfang und eine solche Verbreitung haben, dass sie für eine größere Anzahl von Verbrauchern im Tätig­keits­bereich des Vereins merkbar ist. Mietervereine, für die dies zutrifft, werden seit jeher als klassische Verbrau­cher­verbände bzw. -vereine angesehen.

Beratung­s­tä­tigkeit mit jährlich 5.000 Beratungen belegt

Der Kläger hat neben seiner Aufklärung gegenüber der gesamten Verbrau­cher­schaft im Raum Regenburg eine umfangreiche Beratung­s­tä­tigkeit in mietrechtlichen Angelegenheiten belegt, die in regelmäßig jährlich 5.000 oder mehr individuellen persönlichen und telefonischen Einzel­be­ra­tungen seiner Mitglieder besteht. Bei fast 5.000 Mietern als Mitgliedern, die diese Beratung­s­tä­tigkeit in erheblichem Umfang in Anspruch nehmen, steht die Wirksamkeit der Verbrau­cher­be­ratung, die für eine größere Anzahl von Verbrauchern im auf Regensburg und Umgebung beschränkten Tätig­keits­bereich des Vereins merkbar ist, außer Frage. Der Senat hat die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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