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Urteil16.10.2023Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen3 A 295/23
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil16.10.2023

Beamten im Sabbat-Modell steht volle Corona-Sonderzahlung zuTeilzeit im Blockmodell ist keine „Teilzeit“ im Sinne des Corona-Sonder­zahlungs­gesetzes

Beamten in Teilzeit im Blockmodell ("Sabbat-Modell"), die am Stichtag 29.11.2021 während der sogenannten Ansparphase ihren Dienst mit regelmäßiger Arbeitszeit erbracht haben, steht die Corona-Sonderzahlung in ungeminderter Höhe zu. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden und damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen bestätigt.

Die Klägerin aus Herne ist beamtete Grund­schul­lehrerin. Ihr wurde ab August 2021 über einen Zeitraum von sieben Jahren Teilzeit­be­schäf­tigung im Blockmodell bewilligt. Danach arbeitet sie während der fünfjährigen Ansparphase im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit (28 Stunden pro Woche), erhält aber nur die Besoldung eines Beamten in Teilzeit mit 20 Stunden pro Woche und wird anschließend für zwei Jahre bei unveränderter Teilzeit­be­soldung vom Dienst befreit. Auf der Grundlage des Corona-Sonder­zah­lungs­ge­setzes erhielt die Klägerin im März 2022 einmalig 928,59 Euro ausgezahlt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) lehnte ihren Antrag ab, ihr die Corona-Sonderzahlung in voller Höhe von 1.300,00 Euro zu gewähren und daher 371,41 Euro nachzuzahlen. Es verwies darauf, dass sich die Klägerin am Stichtag des 29.11.2021 in Teilzeit befunden und sich die Corona-Sonderzahlung deswegen vermindert habe. Der dagegen gerichteten Klage gab das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen statt.

Beamte müssen sich in Ansparphase befunden haben

Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos. Die der Klägerin zu gewährende Corona-Sonderzahlung ist nicht wegen ihrer zum maßgeblichen Stichtag (29.11.2021) bereits begonnenen Teilzeit vermindert. Teilzeit im Blockmodell ist nicht als „Teilzeit“ im Sinne des Corona-Sonder­zah­lungs­ge­setzes zu verstehen, für die eine Minderung der Sonderzahlung in entsprechender Anwendung der teilzeit­be­dingten Besol­dungs­kürzung geregelt ist. Nach diesem Gesetz sind sowohl der Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung dem Grunde nach als auch dessen Höhe von den Verhältnissen am maßgeblichen gesetzlichen Stichtag abhängig. Diese stich­tags­be­zogene Ausgestaltung der Sonderzahlung passt mit der Ermäßigung der Arbeitszeit im Blockmodell, die sich über einen mehrjährigen Zeitraum verteilt, nicht überein. Mithin ist für die Gewährung der Sonderzahlung in voller Höhe entscheidend, dass die Klägerin zum maßgeblichen Stichtag ihren Dienst mit regulärem Beschäf­ti­gungs­umfang verrichtet hat. Eine solche Geset­zes­aus­legung trägt dem mit der Sonderzahlung verfolgten Sinn und Zweck Rechnung. Diese einmalige Zuwendung sollte durch die COVID-19-Pandemie bedingte außer­ge­wöhnliche (Arbeits-)Belastungen ausgleichen sowie die besondere Einsatz­be­reit­schaft der Anspruchs­be­rech­tigten würdigen.

Geleistete Arbeitszeit unter "Corona-Bedingungen" maßgeblich

Auf die Besol­dungs­kürzung bei Teilzeit­be­schäf­tigung hebt das Corona-Sonder­zah­lungs­gesetz für die Minderung der Anspruchshöhe auch nicht im Sinne einer strikt einzuhaltenden Maßgabe ab. Es verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf eine „entsprechende“ Anwendung des Besol­dungs­rechts. Jedenfalls aber ist - wie vom Verwal­tungs­gericht angenommen - die im Corona-Sonder­zah­lungs­gesetz geregelte Minderung in Fällen der Teilzeit­be­schäf­tigung für Anspruchs­be­rechtigte im Blockmodell teleologisch zu reduzieren. Teilzeit­be­schäftigte Beamte wie die Klägerin, die in der Ansparphase zum maßgeblichen Stichtag mit der vollen Wochen­stun­denzahl gearbeitet haben, waren nach der Wertung des Gesetzgebers durch die Folgen der COVID-19-Pandemie in ungleich höherem Maße betroffen als Beamte mit ermäßigter Arbeitszeit. Maßgeblicher Gradmesser für die pande­mie­be­dingte Betroffenheit, um deren Ausgleich es geht, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die geleistete Arbeitszeit unter "Corona-Bedingungen" zum Stichtag. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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