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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil12.01.2021
Kein höherer staatlicher Zuschuss zur Kindergartenfinanzierung für kirchlichen KindergartenbetreiberHöhere Zuschüsse gesetzlich nicht vorgesehen
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung eines kirchlichen Kindergartenbetreibers aus Wuppertal zurückgewiesen und damit das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.
Der Kläger, ein kirchlicher Kindergartenbetreiber aus Wuppertal, wollte mit seiner Klage für das Kindergartenjahr 2016/2017 einen höheren staatlichen Zuschuss zur Kindergartenfinanzierung von der Stadt Wuppertal erstreiten. Er hatte sich vor allem darauf berufen, dass die gesetzlich geregelten staatlichen Zuschüsse zur Finanzierung der von ihm betriebenen Kindertageseinrichtung nicht ausreichten.
OVG: Finanzierungsregelungen des Kinderbildungsgesetzes nicht verfassungswidrig
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger sämtliche Zuschüsse, die im nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz (KiBiz) festgelegt seien, von der Stadt erhalten. Das Gesetz sehe nicht vor, dass die Stadt nach Ermessen höhere Zuschüsse gewähren könne. Die Finanzierungsregelungen des Kinderbildungsgesetzes seien auch nicht verfassungswidrig. Der Umstand, dass nach diesen kirchliche Träger von Kindertageseinrichtungen einen höheren Eigenanteil als andere freie Einrichtungsträger aufzubringen hätten, stelle mit Blick auf die abstrakt anzunehmende höhere finanzielle Leistungsfähigkeit der kirchlichen Träger keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 des Grundgesetzes) dar.
Kein Anspruch auf eine Vollfinanzierung freien Träger einer Kindertageseinrichtung nach Subsidiaritätsgrundsatz
Soweit das mit dem Kinderbildungsgesetz eingeführte, auf Pauschalzahlungen beruhende Finanzierungssystem keine für die freien Einrichtungsträger auskömmliche Finanzierung gewährleistet habe, habe der Gesetzgeber - wenn auch verzögert - darauf reagiert und die Finanzierungsregelungen nachgebessert. Außerhalb des Kinderbildungsgesetzes bestehe keine Anspruchsgrundlage, aufgrund derer der Kläger einen höheren Zuschuss verlangen könne. Der allgemein für das Kinder- und Jugendhilferecht normierte sogenannte Subsidiaritätsgrundsatz (§ 4 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch), nach dem Einrichtungen freier Träger der Jugendhilfe Vorrang gegenüber staatlichen Einrichtungen hätten, begründe für einen freien Träger einer Kindertageseinrichtung keinen Anspruch auf eine Vollfinanzierung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)
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