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Dokument-Nr. 29702

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Urteil12.01.2021Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen21 A 3824/18
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil12.01.2021

Kein höherer staatlicher Zuschuss zur Kindergarten­finanzierung für kirchlichen Kindergarten­betreiberHöhere Zuschüsse gesetzlich nicht vorgesehen

Das Ober­verwaltungs­gericht hat die Berufung eines kirchlichen Kindergarten­betreibers aus Wuppertal zurückgewiesen und damit das klageabweisende Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf bestätigt.

Der Kläger, ein kirchlicher Kinder­gar­ten­be­treiber aus Wuppertal, wollte mit seiner Klage für das Kinder­gar­tenjahr 2016/2017 einen höheren staatlichen Zuschuss zur Kinder­gar­ten­fi­nan­zierung von der Stadt Wuppertal erstreiten. Er hatte sich vor allem darauf berufen, dass die gesetzlich geregelten staatlichen Zuschüsse zur Finanzierung der von ihm betriebenen Kinder­ta­ges­ein­richtung nicht ausreichten.

OVG: Finan­zie­rungs­re­ge­lungen des Kinder­bil­dungs­ge­setzes nicht verfas­sungs­widrig

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts hat der Kläger sämtliche Zuschüsse, die im nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz (KiBiz) festgelegt seien, von der Stadt erhalten. Das Gesetz sehe nicht vor, dass die Stadt nach Ermessen höhere Zuschüsse gewähren könne. Die Finan­zie­rungs­re­ge­lungen des Kinder­bil­dungs­ge­setzes seien auch nicht verfas­sungs­widrig. Der Umstand, dass nach diesen kirchliche Träger von Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen einen höheren Eigenanteil als andere freie Einrich­tungs­träger aufzubringen hätten, stelle mit Blick auf die abstrakt anzunehmende höhere finanzielle Leistungs­fä­higkeit der kirchlichen Träger keinen Verstoß gegen den Gleich­heits­grundsatz (Art. 3 des Grundgesetzes) dar.

Kein Anspruch auf eine Vollfi­nan­zierung freien Träger einer Kinder­ta­ges­ein­richtung nach Subsi­dia­ri­täts­grundsatz

Soweit das mit dem Kinder­bil­dungs­gesetz eingeführte, auf Pauscha­l­zah­lungen beruhende Finan­zie­rungs­system keine für die freien Einrich­tungs­träger auskömmliche Finanzierung gewährleistet habe, habe der Gesetzgeber - wenn auch verzögert - darauf reagiert und die Finan­zie­rungs­re­ge­lungen nachgebessert. Außerhalb des Kinder­bil­dungs­ge­setzes bestehe keine Anspruchs­grundlage, aufgrund derer der Kläger einen höheren Zuschuss verlangen könne. Der allgemein für das Kinder- und Jugend­hil­ferecht normierte sogenannte Subsi­dia­ri­täts­grundsatz (§ 4 Abs. 2 Sozial­ge­setzbuch Achtes Buch), nach dem Einrichtungen freier Träger der Jugendhilfe Vorrang gegenüber staatlichen Einrichtungen hätten, begründe für einen freien Träger einer Kinder­ta­ges­ein­richtung keinen Anspruch auf eine Vollfi­nan­zierung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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