21.11.2024
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Dokument-Nr. 31632

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil06.04.2022

Flughafen Düsseldorf muss Kontrollspuren baulich-technisch sichernWährend der Sicherheits­kontrolle nicht genutzte Kontrollspuren sind von Betreiberin des Flughafens zu sichern

Das Oberverwaltungs­gericht des Landes Nordrhein Westfalen (OVG) hat entschieden, dass nicht die Bundespolizei, sondern die Flughafen Düsseldorf GmbH als Betreiberin des Flughafens Düsseldorf an den Fluggas­tkontroll­stellen die Kontrollspuren, die während der Sicherheits­kontrolle nicht genutzt werden, durch baulich-technische Maßnahmen zu sichern hat, um ein Umgehen der Kontrolle zu verhindern.

Der Flughafen Düsseldorf verfügt über mehrere Fluggast­kon­troll­stellen. Dort werden die Fluggäste vor Betreten der sogenannten Luftseite des Flughafens, die besonderen Sicher­heits­an­for­de­rungen unterliegt, von der Bundespolizei bzw. von einem damit betrauten Sicher­heits­dienst einer Sicher­heits­kon­trolle unterzogen. Von den dafür zur Verfügung stehenden Kontrollspuren werden während der Kontrolle nicht stets alle genutzt. Bislang werden die nicht genutzten Kontrollspuren während der Kontrolle lediglich durch Absperrbänder geschlossen. Das Verkehrs­mi­nis­terium Nordrhein­Westfalen hat der Betreiberin des Flughafens deshalb aufgegeben, baulich-technische Vorkehrungen zu treffen, die ein Umgehen der Sicher­heits­kon­trolle an den nicht genutzten Kontrollspuren verhindern. Bis zur endgültigen Mängelbehebung hat es zudem eine personelle Sicherung durch den Flughafen angeordnet.

Keine Verpflichtung der Bundespolizei

Die dagegen gerichtete Klage des Flughafens hat das Oberver­wal­tungs­gericht abgewiesen. Zur Begründung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Der Bundespolizei obliegt es nach der Aufga­ben­ver­teilung im Luftsicherheitsgesetz zwar insbesondere, die Fluggäste vor dem Betreten der Luftseite des Flughafens zu kontrollieren. Zu diesem Kontrollvorgang gehört es jedoch nicht, während der Sicher­heits­kon­trolle nicht genutzte Kontrollspuren durch baulich-technische Maßnahmen zu sichern. Dies ist vielmehr Bestandteil der Eigen­si­che­rungs­pflichten, die dem Flugha­fen­be­treiber zum Schutz des Flugha­fen­be­triebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gesetzlich auferlegt sind.

Eigen­si­che­rungs­pflichten nach dem Luftsi­cher­heits­gesetz

Nach dem Luftsi­cher­heits­gesetz besteht für den Flugha­fen­be­treiber eine umfassende Verpflichtung, die Flugha­fe­n­anlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen entsprechend den Sicher­heits­er­for­der­nissen zu erstellen und zu gestalten. Ein Defizit in dieser Hinsicht besteht am Flughafen Düsseldorf darin, dass bislang keine baulich-technischen Maßnahmen getroffen worden sind, die ein Umgehen der Sicher­heits­kon­trolle an den nicht genutzten Kontrollspuren verhindern. Zu der umfassenden Verpflichtung zur Bereitstellung der baulich-technischen Sicher­heits­in­fra­s­truktur tritt die Eigen­si­che­rungs­pflicht des Flugha­fen­be­treibers nach einer weiteren Regelung im Luftsi­cher­heits­gesetz hinzu, die ausdrücklich bestimmt, dass der Flugha­fen­be­treiber die Luftseite vor einem unberechtigten Zugang zu sichern hat.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde erhoben werden, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/cc)

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