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21.08.2026 

Dokument-Nr. 36203

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Beschluss19.08.2026Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen19 B 662/26
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss19.08.2026

Schüler erkämpft sich mit Eilantrag vorläufige Aufnahme an einer RealschuleBei unanfechtbaren Absagen anderer Bewerber rücken Wider­spruchs­führer auf verbliebene freie Schulplätze nach

Die Städtische Realschule Gevelsberg ist verpflichtet, einen Schüler vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 aufzunehmen. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden und damit die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg im Ergebnis bestätigt.

Die Realschule lehnte den Aufnahmeantrag des Schülers mit der Begründung ab, alle zur Verfügung stehenden Plätze seien an andere Kinder vergeben worden. Gegen diese Entscheidung legte der Schüler Widerspruch ein und suchte zugleich beim Verwal­tungs­gericht Arnsberg um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Das Verwal­tungs­gericht verpflichtete den Schulleiter, den Schüler vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 der Städtischen Realschule Gevelsberg aufzunehmen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte beim Oberver­wal­tungs­gericht keinen Erfolg.

Freie Kapazitäten und fehlende Konkurrenz durch bestands­kräftige Absagen

Zur Begründung hat der für das Schulrecht zuständige 19. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts ausgeführt: Der Schüler hat einen Anspruch darauf, vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 der Städtischen Realschule Gevelsberg aufgenommen zu werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Aufnah­me­ka­pazität der vierzügigen Realschule entgegen der Annahme des Schulleiters nicht erschöpft; es stehen noch zwei freie Plätze zur Verfügung. Der antragstellende Schüler kann einen dieser beiden Schulplätze beanspruchen. Dem steht nicht entgegen, dass er in der Warteliste einen hinteren Platz (Nr. 102) belegt. Denn mit ihm hat zuletzt nur noch ein weiterer Bewerber gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch eingelegt. Die Aufnahmeanträge der übrigen nicht berück­sich­tigten Bewerber sind unanfechtbar abgelehnt, so dass zwischen ihnen und dem antrag­stel­lenden Schüler keine Konkur­renz­si­tuation gegeben ist.

Abgrenzung: Nachrücken bei nachträglich frei werdenden Plätzen

Abweichendes gilt demgegenüber in den Fällen, in denen ein Schulplatz erst nach Abschluss des Aufnah­me­ver­fahrens frei wird, z. B. durch den Wegzug eines zunächst aufgenommenen Kindes. Dieser Schulplatz ist den weiterhin interessierten Kindern in der Reihenfolge ihres Platzes in der Warteliste anzubieten. Dies gilt unabhängig davon, ob die ursprüngliche, eine andere Sachlage betreffende Ableh­nungs­ent­scheidung unanfechtbar geworden ist. Denn eine nachträgliche Änderung der Sachlage wird von der zuvor ergangenen bestands­kräftigen Ableh­nungs­ent­scheidung nicht erfasst.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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